Arbeitnehmer haben nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Auskunftsrecht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dieser ist verpflichtet, die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Art. 82 DSGVO regelt bei Verstößen einen entsprechenden Schadensersatzanspruch.
Ein ehemaliger Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Der Arbeitgeber ist diesem Auskunftsverlangen jedoch erst nach Monaten und auch nur unvollständig nachgekommen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Ca 6557/18) hat das beklagte Unternehmen aus diesem Grund nun zu Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro verurteilt.
Die 5.000 Euro Schadensersatz setzen sich wie folgt zusammen: je 500 Euro für die ersten zwei Monate der Verspätung, je 1.000 Euro für die weiteren drei Monate und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft je 500 Euro. In die Abwägung des Gerichts floss dabei ein, dass es nur von einem fahrlässigen Verstoß des Unternehmens ausging, der entstandene immaterielle Schaden beim Kläger nur gering war, keine anderen Verstöße bekannt waren und das Unternehmen eine hohe Finanzkraft hatte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, insbesondere der fehlenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die Berufung zugelassen hat.
Nehmen Sie daher Auskunftsansprüche ernst und beginnen Sie unverzüglich mit deren Bearbeitung.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzgesetze obliegt in Deutschland den Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Zu diesem Zweck sind die Aufsichtsbehörden mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet, die es ihnen ermöglicht, die Einhaltung der Datenschutzgesetze u.a. durch Unternehmen zu überprüfen. Dazu gehört auch die Befugnis Unternehmen zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen anzuweisen. Bei mangelnder Kooperation darf die Aufsichtsbehörde dieses Auskunftsverlangen mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Dies entschied das VG Mainz am 09.05.2019 (Az. 1 K 760/18.MZ).
Hintergrund war der Folgende: Der Betreiber eines erotischen Tanzlokals hatte im Innen- und Außenbereich des Lokals Videokameras installiert. Der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verlangte Auskunft über die Videoüberwachung, insbesondere deren Umfang, und legte dem Betreiber dafür einen Fragekatalog mit 16 Fragen vor. Diesem Auskunftsverlangen kam der Betreiber trotz wiederholter Aufforderung nicht oder nur unzureichend nach. Deshalb verhängte die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, gegen das der Betreiber Klage erhob.
Das VG Mainz wies die Klage als unbegründet ab. Das Zwangsgeld wurde rechtmäßig verhängt und war auch der Höhe nach angemessen. Die Aufsichtsbehörde hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen, dem dieser grundsätzlich nachkommen muss.
Mit diesem Urteil zeigt sich wieder einmal, dass sich eine Kooperation mit den Aufsichtsbehörden auszahlt. Dies vermeidet nicht nur etwaige Zwangsgelder, sondern wird bei Verhängung eines Bußgeldes sicher auch strafmildernd berücksichtigt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz