Ein Logistik- und Versandunternehmen hat anhand von Bildaufnahmen kontrolliert, ob die Arbeitnehmer den Corona-Sicherheitsabstand von mindestens 2 Metern im Betrieb einhalten.
Das Arbeitsgericht Wesel hat (Az.: 2 BVGa 4/20) dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats insofern stattgegeben, als das Unternehmen es zu unterlassen hat, die Aufnahmen zum Zwecke der Abstandsmessung/-überwachung zu verarbeiten oder an Dritte zu übermitteln ohne zuvor eine entsprechende Einigung mit dem Betriebsrat herbeizuführen.
Der Entscheidung lag folgende Situation zugrunde: Die Videokameras waren aufgrund einer Betriebsvereinbarung rechtmäßig installiert. Das Unternehmen anonymisierte die Videodaten mittels einer Software auf Datenservern in Dublin, auf denen die Aufnahmen für sieben Tage gespeichert und danach automatisch gelöscht wurden.
Der Betriebsrat hatte in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen) und nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften).
Das Arbeitsgericht Wesel weist in seinem Beschluss ferner darauf hin, dass der Arbeitgeber auch in Eilfällen verpflichtet ist, den Betriebsrat zu beteiligen und dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG zu wahren. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Corona-Pandemie. Lediglich in sog. Notfällen, in denen sofort gehandelt werden müsse, um von dem Betrieb oder den Arbeitnehmern Schaden abzuwenden und in denen entweder der Betriebsrat nicht erreichbar sei oder keinen ordnungsgemäßen Beschluss fassen könne, könne man über ein Recht des Arbeitgebers für einseitige Anordnungen diskutieren. Ein solcher Notfall und eine solche akute Gefahr, die es abzuwenden gilt, sei in diesem Fall jedoch nicht gegeben.
Aufgrund der Betriebsvereinbarung dürfen zwar Aufnahmen von Arbeitnehmern gemacht und gespeichert werden. Die Aufnahmen dürfen jedoch nicht zu anderen als den vereinbarten Zwecken verarbeitet und weitergegeben werden. Der Zweck der Corona-Abstandsmessung wurde bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht geregelt, sodass datenschutzrechtlich bereits ein Verstoß gegen den Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO vorliegt.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und der Datenschutz sind daher auch in diesen Fällen zwingend zu beachten.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Videokonferenzdienste haben während der Corona-Krise an Bedeutung gewonnen. Der anfangs sehr beliebte US-amerikanische Anbieter Zoom, geriet dabei aufgrund diverser Sicherheits- und Datenschutzmängel zunehmend in die Kritik (wir berichteten).
Nach einem Sicherheitsvorfall an einer Schule, hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) im April eine Warnung vor der Nutzung des Dienstes ausgesprochen, die er nun nach Verbesserungen durch Zoom zurückgenommen hat.
In Zusammenarbeit mit dem LfDI BW hat Zoom mit der Version Zoom 5.0 folgende Verbesserungen vorgenommen:
- Privacy by Default: Die Einrichtung eines Warteraums und die passwortgeschützte Einwahl ist nun voreingestellt.
- Zoom schließt jetzt ausdrücklich die Verwendung von Nutzerdaten (einschließlich der Benutzer-IDs der Endgeräte) zu wirtschaftlichen Zwecken aus.
- Die Video-Kommunikation wird künftig Ende-zu-Ende verschlüsselt sein – zumindest in der kostenpflichtigen Geschäftskunden-Version.
- Außerdem hat Zoom nun einen Vertreter in der EU benannt, was für die Erreichbarkeit von Zoom durch seine Nutzer und die Durchsetzung von Betroffenenrechten wichtig ist, da Zoom als US-amerikanisches Unternehmen keine Niederlassung in Europa hat.
Der LfDI BW bewertete die Fortschritte bei Zoom als positiv, weswegen die Nutzungswarnung zurückgenommen werden konnte. Es sei jedoch noch zu klären, inwieweit Daten bei Zoom zu unternehmenseigenen Zwecken genutzt werden.
Der LfDI BW betonte aber auch, dass Verantwortliche weiterhin für die von ihnen initiierte Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und gegenüber den betroffenen Personen rechenschaftspflichtig seien. Aus datenschutzrechtlicher Sicht haben noch fast alle Videokonferenzsysteme Nachbesserungsbedarf.
Bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen sollten Sie deshalb immer genau hinschauen, welche Daten durch deren Nutzung freigegeben werden.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Dank der Coronapandemie werden immer mehr Maßnahmen erdacht, die die Ansteckungsgefahr eindämmen sowie mögliche Infizierte identifizieren sollen. Mobiles Arbeiten aus dem Homeoffice ist plötzlich in vielen Bereichen möglich wo es vorher nicht denkbar war, Hygieneregeln werden erlassen, Selbstauskünfte zu Reisen in Risikogebiete erhoben.
Viele dieser von Unternehmen eingeführten Maßnahmen betreffen nicht nur betriebsverfassungsrechtlich garantierte Mitbestimmungsrechte, auch der Datenschutz muss in diesen Fällen zwingend beachtet werden.
Generelle Zulässigkeit von Maßnahmen
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. Dienstherren ist dieser verpflichtet, den Gesundheitsschutz der gesamten Belegschaft sicherzustellen. Im Falle des Coronavirus handelt es sich derzeit um eine pandemische und darüber hinaus meldepflichtige Krankheit, die auch nach Auffassung der Aufsichtsbehörden[1] die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall zulässt.
Zulässige Maßnahmen zur Feststellung, ob ein Mitarbeiter ggfs. infiziert ist, sind demnach zulässig, um weitere Informationen in den Fällen zu erlangen
- in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat.
- in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.
Dieselben Kriterien gelten auch für Besucher.
Zulässigkeit der Messung der Körpertemperatur
Ob in diesem Fällen eine obligatorische Messung der Körpertemperatur zulässig sein kann, ist indes nicht abschließend geklärt. Einige Aufsichtsbehörden, wie etwa die Irische und Ungarische Aufsichtsbehörde sind der Ansicht, dass die Messung der Körpertemperatur zulässig ist, andere Aufsichtsbehörden, wie etwa die Französische oder Luxemburgische Behörde halten dies für generell unzulässig, nicht zuletzt, weil die Körpertemperatur alleine kein geeignetes Mittel ist, eine Infektion zu identifizieren. Die Deutschen Aufsichtsbehörden haben sich zur konkreten Fragen leider bislang nicht eindeutig geäußert.
Einhaltung der Datenschutzgrundsätze
Einig sind sich sämtliche Behörden hingegen, dass die Datenerhebung transparent erfolgen muss, d.h. die betroffenen Personen müssen darüber informiert werden, welche personenbezogene Daten erhoben werden (etwa falls eine Wärmebildkamera eingesetzt wird), die Grundsätze der Datenminimierung müssen eingehalten werden (so wenige Daten wie möglich erfassen) und selbstverständlich müssen die Daten auch wieder in den angemessenen Fristen gelöscht werden.
Die Vertraulichkeit der Daten spielt außerdem eine besondere Rolle. Die Corona Erkrankung kann zu einer Stigmatisierung des Mitarbeiters führen, weshalb die Namensnennung gegenüber anderen Mitarbeitern grundsätzlich zu vermeiden ist. Nur in Ausnahmefällen dürfen die übrigen Mitarbeiter über den Verdacht der Ansteckung eines Mitarbeiters informiert werden, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten ergibt sich in diesen Fällen für Arbeitgeber im nicht-öffentlichen Bereich aus § 26 Abs 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO jeweils i.V.m. den einschlägigen tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts. Soweit Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind zudem auch § 26 Abs. 3 BDSG und Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO einschlägig.
Weitergabe der Daten an Behörden?
Eine Pflicht zur Weitergabe der Daten an Behörden (Meldepflicht) besteht nur für Leistungserbringer aus dem Gesundheitsbereich (Ärzte, Krankenhäuser), nicht für Unternehmen. Sofern allerdings behördliche Anfragen (Ortspolizeibehörde, zuständiges Gesundheitsamt) vorliegen, können sich diese aus den spezifischen Länderregelungen ergeben. Hier müssen zunächst die angegebenen Rechtsgrundlagen geprüft werden.
Fazit
Wir halten die anlasslose verpflichtende Messung der Körpertemperatur von sämtlichen Mitarbeitern derzeit für nicht zulässig. Sofern eine solche Messung auf freiwilliger Basis angeboten wird, muss diese unter Einhaltung sämtlicher Datenschutzgrundsätze erfolgen. Die Vertraulichkeit der Ergebnisse müssen gewahrt werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind einzuhalten.
i.A. des Datenschutzbeauftragten
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
[1]https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html
Während der Arbeit in der Corona-Krise müssen oft viele Informationen schnell ausgetauscht werden. Dazu kommt, dass viele Mitarbeiter im Home Office arbeiten und die Umstellung darauf unter Umständen sehr schnell erfolgte. Das erhöht die Gefahr einer Datenschutzverletzung, d.h. von Vernichtung, Verlust, Veränderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang zu personenbezogenen Daten.
Allgemein gilt: Sie sollten immer gewissenhaft mit personenbezogenen Daten wie beispielsweise Namen und Adressen umgehen. Seien Sie besonders vorsichtig beim Umgang mit sensiblen Daten wie Gesundheitsdaten, Daten über politische Meinungen oder zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen.
Hier sind noch einige organisatorische Tipps, die Ihnen dabei helfen sollen personenbezogene Daten zu schützen und Datenschutzverletzungen zu vermeiden:
Bei der Arbeit im Home Office sollte folgendes beachtet werden:
Sollte es dennoch zu einer Datenschutzverletzung kommen, melden Sie diese unverzüglich Ihrem Datenschutzbeauftragen, damit dieser eine Risikoabwägung durchführen kann und ggf. eine Meldung der Datenschutzverletzung innerhalb der Frist des Art. 33 DSGVO an die Aufsichtsbehörde erfolgen kann.
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Working during the corona crisis, a lot of information often has to be exchanged quickly. In addition, many employees now work from home and the transition to it may have taken place very quickly. This increases the risk of a data breach, i.e. the accidental or unlawful destruction, loss, alteration, unauthorised disclosure of, or access to, personal data.
In general, you should always handle personal data such as names and addresses conscientiously. Be especially careful when handling sensitive data such as health data, data on political opinions or on religious or ideological beliefs.
Here are some organizational tips to help you protect personal data and prevent data protection violations:
The following should be observed when working in the home office:
Should a data breach occur nevertheless, please report it immediately to your data protection officer so that he can weigh up the risks and, if necessary, report the data breach to the supervisory authority within the period stipulated in Art. 33 GDPR.
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Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Wir berichteten bereits über die besonderen Herausforderungen der Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise und darüber, dass es für die Durchführung von Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen per Telefon- oder Videokonferenz keine gesetzliche Grundlage gibt. Dies will die Bundesregierung nun ändern und die betriebliche Mitbestimmung auch in der Corona-Krise rechtssicher ermöglichen.
Dafür sollen Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgenommen werden und rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten, damit bereits gefasste virtuelle Betriebsratsbeschlüsse wirksam bleiben.
Durch den neuen § 129 BetrVG („Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie“) nach aktuellem Entwurf können sowohl die Teilnahme an Betriebsratssitzungen als auch die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (§ 129 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Eine Aufzeichnung ist jedoch nicht zulässig, § 129 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Die nach § 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG erforderliche Anwesenheitsliste wird dadurch ersetzt, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen, § 129 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
Die Sicherheit der Übertragung ist nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf insofern sicherzustellen, als dass entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen sind, wie z.B. eine Verschlüsselung der Verbindung und die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes für die Dauer der Betriebsratssitzung.
Auch Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse sollen nach der Neuregelung mittels Video- und Telefonkonferenz Sitzungen durchführen und Beschlüsse fassen können, § 129 Abs. 2 BetrVG.
Ferner sollen Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können, § 129 Abs. 3 BetrVG.
Die Sonderregelungen des § 129 BetrVG gelten bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. § 129 Abs.4 BetrVG).
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Videokonferenzdienste erfreuen sich zur Zeit zunehmender Beliebtheit. Sie können helfen, gewohnte Arbeitsabläufe während der angeordneten Kontaktsperren aufrechtzuerhalten. Nicht alle Lösungen sind jedoch für den geschäftlichen Einsatz empfehlenswert.
Wir hatten bereits über den US-amerikanischen Anbieter Zoom berichtet. Wie sich nun herausstellt, wurden Zugangsdaten für hunderttausende Zoom-Accounts zum Kauf im Darknet angeboten. Dies berichten Mitarbeiter der IT-Sicherheitsfirma Cyble, die dort rund 530.000 Datensätze ankaufte. Laut Cyble bestehen die Datensätze aus E-Mail-Adressen, Passwörtern im Klartext sowie teilweise aus Meeting-URL und dem Zoom-Host-Key. Der Kaufpreis pro Satz soll weniger als einen US-Cent pro Stück betragen. Die Authentizität der Datensätze wurde nach Angaben von Cyble überprüft.
Das Raumfahrtunternehmen des Tesla-Gründers Elon Musk, SpaceX, hat sich ebenso wie die NASA frühzeitig entschieden, seinen Mitarbeitern die Verwendung von Zoom zu untersagen. Google hat sich mittlerweile ebenfalls entschieden, Zoom auf seinen Arbeitsrechnern zu blockieren. Zoom hatte bereits vor einer Woche den Ex-Sicherheitschef von Facebook engagiert, um die Probleme bei Datenschutz und Datensicherheit in den Griff zu bekommen.
Nicht alle Videokonferenzdienste sind unsicher. Achten Sie vor allem auf ausreichende Verschlüsselung und Verifikation der Nutzer bei der Anmeldung im Konferenzraum. Nicht alles, was kostenlos und nutzerfreundlich ist, erfüllt auch die Sicherheitsstandards für den kommerziellen Gebrauch.
Weiterhin gilt: Sprechen Sie möglichst vor der Einführung neuer Software mit Ihrem Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten! Nur auf diesem Weg erhalten Sie eine kompetente und unabhängige Einschätzung der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen. Außerdem kann eine bestehende Lösung bei Bedarf besser abgesichert werden.
Florian S.
Justiziar | M.A.
Consultant für Datenschutz
Die Cyberangriffe während der Corona-Krise reißen nicht ab. Vor einigen Tagen hatten wir hier auf unserem Blog von einem enormen Anstieg von Phishing-Kampagnen berichtet. Kriminelle nutzen die aktuelle Situation schamlos aus und verbreiten Live-Übersichtskarten zur Ausbreitung des Virus, die im Hintergrund Passwörter und Kreditkarten stehlen, Corona-Tracking-Apps, die das Mobiltelefon des Opfers verschlüsseln und daraufhin Lösegeld verlangen (sogenannte „CovidLock“ Malware), oder auch erpresserische E-Mails, in denen sie damit drohen, die Empfänger mit dem Virus zu infizieren. Täglich kommen neue Berichte über Angriffe hinzu und werden beispielsweise hier oder hier zusammengetragen.
Angesichts dieser Situation sollten Unternehmen ihre Mitarbeiter jetzt für das Thema sensibilisieren, um so die Erfolgswahrscheinlichkeit von Angriffen auf das eigene Unternehmen zu reduzieren.
Gute Leitfäden finden sich zum Beispiel bei Avast oder der Electronic Frontier Foundation.
Wir bei der it.sec haben für sie einen Webcast mit den aus unserer Sicht wichtigsten Punkten zusammengestellt. Sie finden ihn hier: https://youtu.be/1AZ2NVnLEdM
Die PowerPoint steht Ihnen zum Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://it-sec.de/download/webinar/Awareness-Webinar_1.0.pdf
Ihr Team der it.sec GmbH
Videokonferenzdienste erfreuen sich zur Zeit zunehmender Beliebtheit. Sie können helfen, gewohnte Arbeitsabläufe während der angeordneten Kontaktsperren aufrechtzuerhalten. Nicht alle Lösungen sind jedoch für den geschäftlichen Einsatz empfehlenswert.
Insbesondere der US-amerikanische Anbieter Zoom fiel bereits mehrfach durch Sicherheits- und Datenschutzmängel auf. Sogar die New Yorker Generalstaatsanwaltschaft sah sich nach einigen unschönen Zwischenfällen gezwungen, Ermittlungen aufzunehmen. Mittlerweile hat man bereits Nachbesserungen in Aussicht gestellt. Es soll künftig nicht mehr möglich sein, als Außenstehender einfach an fremden Videokonferenzen teilzunehmen.
Wichtig für Unternehmen ist: Sprechen sie möglichst vor der Einführung neuer Software mit Ihrem Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten! Nur auf diesem Weg erhalten Sie eine kompetente und unabhängige Einschätzung der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen. Außerdem kann eine bestehende Lösung bei Bedarf besser abgesichert werden.
Ansonsten können sich Schnellschüsse zum öffentlichkeitswirksamen Debakel entwickeln. Selbst das bayerische Innenministerium bot ungesicherte Zugänge zu Videokonferenzräumen an. Lassen wir uns dies eine Warnung sein und weiterhin besonnen auf die Herausfordeungen der Krise reagieren.
Florian S.
Justiziar | M.A.
Consultant für Datenschutz
Angesichts der Ausbreitung des Corona-Virus ist die momentane Lage vor allem durch Unsicherheit geprägt. Weltweit ergreifen Staaten alle sich bietenden Möglichkeiten, um ein besseres Bild der Situation zu bekommen. Einige Nationen, vor allem in Asien, setzen dabei auf das umfassende Tracking von Mobiltelefonen. Aus Sicht des Datenschutzes stellen sich hierzu verschiedene Fragen. Es mag sein, dass Bewegungsprofile generell Aufschluss über die Mobilität einer Gesellschaft geben können. In diesem Sinne hat auch der Bundesdatenschutzbeauftragte eine anonymisierte Auswertung von Mobilfunkdaten bereits durchgewunken. Wäre eine solche Maßnahme mit Personenbezug geeignet, um zuverlässig die Ausbreitung eines Virus in der physischen Wirklichkeit abzubilden? Schon aus technischen Gründen sind Zweifel angebracht. Erstens sind die Abfragen von Mobilfunkzellen in Bezug auf den Standort nicht ausreichend genau, um eine ansteckungsrelevante Distanz von 1,50 m abzubilden. Dies gilt wohl auch bei Nutzung von GPS, welches zwar im Meterbereich genauer arbeitet, aber dennoch nicht den physischen Kontakt zwischen zwei Personen abbilden kann, zumal es als satellitengestütztes System innerhalb von Gebäuden nicht zuverlässig funktioniert. Hinzu kommt die Frage, wie es sich bei Funklöchern, eingeschaltetem Flugmodus oder leerem Akku verhält.
Spätestens unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwands stellt sich die Frage, ob es zur Zeit nicht sinnvollere, medizinische und hygienische Maßnahmen gibt, die den gewünschten Zweck besser erreichen können, als die Erstellung eingriffsintensiver Bewegungsprofile.
Gegen die freiwillige Installation einer entsprechenden App mit Personenbezug ist aus Sicht des Datenschutzes bei ausreichender Information der Nutzer nichts einzuwenden. Hierbei würde man versuchen, mittels (eingeschaltetem) Bluetooth-Nahbereichsfunk Aufschlüsse über Kontakte zu möglicherweise Infizierten zu erhalten. Diese könnten auch im Nachhinein genutzt werden, um gefährdete Kontaktpersonen ggf. in Quarantäne zu nehmen.
Fraglich ist aber, ob die technische Umsetzung in kurzer Zeit gut und sicher gelingen kann. In einem anderen Zusammenhang scheint dies nicht der Fall zu sein. Das Computermagazin c`t hat in der COVID-19-App der Telekom insbesondere in puncto Verschlüsselung schwerwiegende Sicherheitslücken aufgedeckt. Hierdurch waren unbefugte Zugriffe auf den Server möglich.
Gerade wenn es sich um sensible personenbezogene Daten handelt sind jedenfalls hohe Anforderungen an den Datenschutz und die informationstechnische Sicherheit von Apps zu stellen!
Auch die Aufsichtsbehörden haben hierzu bereits Stellung bezogen.
Wir wünschen allen direkt und indirekt von „Corona“ Betroffenen viel Kraft und Durchhaltevermögen!
Florian S.
Ass. Jur. | M.A.
Consultant für Datenschutz
Die Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus hat unser gesellschaftliches Leben weiterhin fest im Griff. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. April aufrechtzuerhalten. Dabei ist auch der Datenschutz weiterhin von großer Bedeutung.
Teilweise wird eine Einschränkung des Datenschutzes gefordert, um besser gegen die schnelle Ausbreitung des Virus vorgehen zu können. Es geht darum, wie personenbezogene Daten zu diesem Zweck eingesetzt und verarbeitet werden können. Im Gespräch ist in diesem Zusammenhang z.B. immer wieder eine App (hierzu berichten wir in einem separaten Blog), die aufgrund von Bewegungsdaten Kontaktpersonen von Infizierten schnell informieren und auf ihr Ansteckungsrisiko hinweisen soll.
Solche Maßnahmen können jedoch je nach Ausgestaltung zu tiefen Grundrechtseingriffen führen. Auch wenn der Datenschutz im Angesicht der Corona-Krise und der Gesundheitsbeeinträchtigungen eher „unwichtig“ wirkt, weist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) zu Recht darauf hin, dass der Grundrechtsschutz auch und gerade in Krisenzeiten ein wesentliches Merkmal unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung darstelle, der unter allen Umständen aufrecht zu erhalten sei. Deshalb werden die Datenschutzbehörden auch weiterhin darauf hinwirken, dass die Datenschutzrechte aller betroffenen Personen gewahrt werden.
Aktuelle datenschutzrechtliche Informationen des BfDI und anderer Stellen zur Corona-Krise finden Sie hier.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz