Phishing-Mails können gerade im geschäftlichen Alltag großen Schaden anrichten und spielen auch im Datenschutz eine große Rolle.
Woran Sie sofort erkennen, ob es sich um ein Original oder um Betrug handelt, wollen wir Ihnen mit dem folgenden Blogbeitrag näherbringen:
In der Regel sieht man schon an einfachen Dingen, dass die E-Mail gefälscht wurde.
- Der Betreff passt nicht, die Anrede ist unpersönlich oder nicht wie gewohnt.
- Die Rechtschreibung ist häufig fehlerhaft, Umlaute werden nicht richtig wiedergegeben, oder der Satzbau ist untypisch.
- Bei einer persönlichen Anrede wird oft der Vor- und Nachname benutzt oder ein falsches Geschlecht.
Manche E-Mails kopieren das Layout und das Corporate Design des Unternehmens und des Absenders aber so perfekt, dass man nur schwer unterscheiden kann ob die E-Mail nun ein Original ist oder nicht.
Aber auch in diesen Fällen können Sie einen Betrug erkennen. Folgende Dinge sind bei allen Phishing-Mails identisch:
1. Sehr dringender Handlungsbedarf
Die E-Mails möchten Sie zu einem schnellstmöglichen Tätigwerden zwingen, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.
2. Konsequenzen
Wenn Sie nicht sofort handeln, drohen hohe Strafen, Bußgelder oder Ähnliches für Sie oder das Unternehmen.
3. Links oder Anhänge
Sie werden in der Regel aufgefordert, einen Link zu nutzen oder einen Anhang zu öffnen, um Gebühren, Strafen oder sonstige unangenehme Dinge zu vermeiden.
Sie haben bereits auf einen Link geklickt oder den Anhang geöffnet und im schlimmsten Fall bereits Daten weitergeben?
In diesem Fall kontaktieren Sie unverzüglich Ihre IT-Abteilung und den Datenschutzbeauftragten.
Geben Sie Acht. Gerade in Stresssituationen macht man Fehler, die einen großen Schaden für Sie und für Ihren Arbeitgeber bedeuten können.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Derzeit wird unsere Wahrnehmung von besonders vielen wichtigen Themen beherrscht. Zwischen Inzidenzen, Lockdowns und Schutzmaßnahmen muss das Leben weitergehen. Gerade auch durch alternative Geschäftsprozesse, die durch Geschäftsschließungen oder Meldevorgaben eingeführt wurden, sind Dauerthemen wie die Datennutzung und die dazugehörige technische sowie organisatorische Absicherung nochmals wichtiger geworden.
Die Fehler der Anderen
Um Sie vor Fehlern zu bewahren, sensibilisieren wir Sie für häufige und naheliegende Versäumnisse, die im Ernstfall zu empfindlichen Sanktionen führen können. Dazu haben wir nachfolgend einen kurzen Überblick jüngster Bußgelder für Sie zusammengestellt und die Fälle kurz beschrieben.
- UK, £250,000 Bußgeld für das Versenden von 2,670,140 Werbe-SMS an Betroffene ohne deren Einwilligung. Innerhalb von 41 Tagen gingen über 10,000 Beschwerden bei der Aufsicht ein. Außerdem waren die Absenderinformationen irreführend und der Verantwortliche (Leads Work Limited) ließ die Marketingaktion weiterlaufen, selbst als die Aufsichtsbehörde den Fall schon untersuchte. Da der Verantwortliche auch nicht kooperativ und transparent gegenüber der Aufsicht agierte, erkannte diese keine mildernden Umstände.
- UK, £50,000 Bußgeld für Muscle Foods Limited, wegen des Versendens von ca. 135,651,627 Werbemails und 6,354,425 Werbe-SMS ohne Einwilligungen, über einen Zeitraum von 7 Monaten.
- Polen, ca. 30,000 EUR Bußgeld für die Verletzung von Meldepflichten. Eine unberechtigte Person erhielt von einem Mitarbeiter des Verantwortlichen (Enea S.A.) eine E-Mail, welche die persönlichen Daten von hunderten Personen enthielt. Die Daten wurden zwar in einem passwortgeschützten, jedoch unverschlüsselten E-Mail-Anhang übermittelt. Der Verantwortliche hatte den Vorfall zudem geprüft und dabei aber selbst keine Datenschutzverletzung festgestellt, die eine Benachrichtigung erfordert hätte.
- Polen, in zwei Fällen Bußgelder (ca. 4,645 EUR und ca. 22,140 EUR) wegen der Verletzung der Pflicht zur Kooperation mit der Aufsichtsbehörde. Zum einen ging es um eine Stellungnahme zu einer Beschwerde einer betroffenen Person, zum anderen um die Aufklärung eines Datenschutzvorfalls im Zusammenhang mit einem Internetportal und der Erfassung der verwendeten TOM.
- Polen, ca. 22,275 EUR Bußgeld wegen des Fehlens angemessener TOM. Eine Datenbank der Nationalen Schule für Justiz und Staatsanwaltschaft mit über 50.000 Betroffenen wurde innerhalb einer Schulungsplattform unbefugt weitergegeben. Weiterhin wurde festgestellt, dass ein Auftragsverarbeiter einbezogen, aber die Vorgaben des Art. 28 DSGVO nicht eingehalten wurden. Die unzureichende Bezeichnung der Betroffenen und der verarbeiteten Daten bzw. Datenkategorien und die fehlende Verpflichtung zur Weisungsgebundenheit wurden dem Verantwortlichen angelastet und der Auftragsverarbeiter ausdrücklich nicht für die Datenschutzverletzung verantwortlich gemacht.
- Deutschland, 14,5 Millionen EUR Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen SE noch nicht rechtskräftig. Wegen unberechtigter Verarbeitung von Mieterdaten wurde das Bußgeld von der Berliner Aufsichtsbehörde verhängt. Das Landgericht Berlin hob das Bußgeld auf, weil es nicht den Anforderungen des Deutschen Verwaltungsrechts, an die genaue Bezeichnung des Beschuldigten und der konkreten Tathandlung entsprach. Die Aufsichtsbehörde legte Beschwerde ein und hofft auf eine Klärung des Verhältnisses von DSGVO und nationalem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Entscheidung wird insbesondere für Konzerne mit internationalen Strukturen von großer Bedeutung sein.
- Deutschland, 10,4 Millionen EUR gegen notebooksbiller.de wegen unzulässiger Videoüberwachung von Beschäftigten. Aufgrund eines generellen Verdachts wurden Beschäftigte an Arbeitsplätzen, in Verkaufsräumen, Aufenthaltsbereichen und im Lager über 2 Jahre hinweg per Video überwacht und die Aufnahmen lange gespeichert. Die Aufsichtsbehörde verwies darauf, dass mildere Mittel zumindest geprüft werden und konkrete Verdachtsfälle bestehen müssen.
- Zypern, 40,000 EUR Bußgeld gegen die dortige Strombehörde wegen eines automatischen Systems zur Überwachung der gesundheitsbedingten Abwesenheit seiner Mitarbeitenden. Dabei wurden ohne gültige Rechtsgrundlage personenbezogene Daten nach Art 6 und 9 DSGVO verarbeitet und den Mitarbeitenden nicht ihr Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DSGVO eingeräumt. Dies wäre erforderlich gewesen, da die Entscheidungsfindung Auswirkungen auf die Gesamtbewertung der Mitarbeitenden hatte.
- Norwegen, ca. 24,000 EUR Bußgeld gegen einen unbenannten Verantwortlichen für die Weiterleitung einer E-Mail. Diese an einen Mitarbeiter adressierte E-Mail wurde an ein allgemeines Postfach des Unternehmens weitergeleitet. Dafür gab es keine Rechtsgrundlage und der Verantwortliche hatte keine Maßnahmen (TOM) implementiert, den Zugriff auf E-Mails zu regeln.
- Spanien, 9,000 EUR Bußgeld gegen einen unbenannten Verantwortlichen für die Veröffentlichung eines Fotos auf der Webseite ohne die Einwilligung der Betroffenen. Zudem wurden die Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) bei Erhebung der Daten nicht erfüllt.
- Spanien, 200,000 EUR Bußgeld gegen Vodafone wegen Kontaktaufnahme via E-Mail trotz vorangegangenen Löschungsverlangens der Betroffenen. In Anbetracht der fehlenden Rechtsgrundlage im Einzelfall und zwei ähnlicher vorangegangener Fälle, wurde die Strafe verhängt. Da Vodafone einlenkte, wurde sie deutlich auf 120,000 EUR reduziert.
- Italien, 50,000 EUR Bußgeld gegen die Gesundheitsbehörde der Emilia-Romagna für unterlassene Sicherungsmaßnahmen (TOM). Krankenhausmitarbeiter haben Familienangehörige kontaktiert und ihnen Gesundheitsdaten mitgeteilt. Da es keine gültige Rechtsgrundlage gab, stellte dies eine Datenschutzverletzung dar. Der Verantwortliche hatte keine Maßnahmen zur Datenverwaltung und eventuellen Herausgabe getroffen.
- Italien, 30,000 EUR Bußgeld gegen eine Gesundheitsbehörde wegen der Verwendung eines Fingerabdrucksystems zur Anwesenheitskontrolle. Die Fingerabdrücke von 2,000 Mitarbeitenden wurden mit deren Personaldaten verknüpft und dazu genutzt, die Anwesenheitszeiten zu überwachen. Die verwendeten Einwilligungen der Mitarbeitenden waren zweifelhaft hinsichtlich ihrer Freiwilligkeit und der notwendigen Informationen an die Betroffenen. Die Aufsicht untersagte die weitere Datenverarbeitung.
- Italien, 300,00 EUR Bußgeld wegen unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausschüttung von COVID-19-Hilfen. Das Nationale Institut für Sicherheit (INPS) hatte Daten von Personen, die politische Positionen innehatten, mit Daten von Personen, die COVID-19-Hilfen beantragt hatten, abgeglichen. Dabei wurden Rechtmäßigkeit und Transparenz nicht ausreichend sichergestellt und eine angesichts der sensiblen Daten notwendige DSFA unterlassen.
Fazit
Aus der Zusammenstellung wird deutlich, dass die Kooperation mit der Aufsicht stets hohe Priorität hat. Die polnische Entscheidung zur Verantwortlichkeit für AV-Verträge ist für jeden Auftraggeber alarmierend, der sich auf die Dokumente der Dienstleister verlässt oder die entsprechenden Punkte ohne eigene Kontrolle vom Dienstleister ausfüllen lässt. Fehlende oder unzureichende Rechtsgrundlagen sind ein Klassiker, führen deshalb im Wiederholungsfall oder in Verbindung mit Daten nach Art. 9 DSGVO zu deutlich schärferen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden. Die COVID-19-Pandemie machte viele Anpassungen und neue Perspektiven notwendig. Doch das Beispiel aus Italien zeigt eindrucksvoll, dass der Datenschutz durch die Pandemie nicht ausgesetzt wurde.
Stefan Effmert
Legal Advisor
Consultant Data Protection
Am 02.03.2021 teilte Microsoft mit, dass Schwachstellen in Microsoft Exchange-Servern (=E-Mail Server) aktiv durch Hacker ausgenutzt wurden und werden. Daraufhin stellte Microsoft ein Update für die Nutzer bereit.
Was ist passiert?
Durch vier Schwachstellen (CVE-2021-26855, CVE-2021-26857, CVE-2021-26858, CVE-2021-27065) wurde es Hackern ermöglicht, Daten abzugreifen (z.B. E-Mail-Kommunikation) und sich dadurch ggfs. Zugang zum gesamten Unternehmensnetzwerk zu verschaffen und Schadsoftware auf den Systemen zu implementieren.
Der Hackerangriff betrifft laut Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ca. 9.000 in Deutschland ansässige Unternehmen. Das BSI schätzt die Bedrohung als sehr hoch ein und hat bereits damit begonnen, potenziell Betroffene zu informieren. Laut Microsoft sind von dem Hackerangriff keine Privatpersonen und deren Exchange Server betroffen.
Was ist jetzt zu tun?
Sofern noch nicht erfolgt, sollten Unternehmen umgehend die von Microsoft bereitgestellten Updates implementieren, um diese Schwachstellen zu schließen. Zudem sollte von den Systemadministratoren über das von Microsoft zur Verfügung gestellte Powershell-Skript geprüft werden, ob ein Exchange-Server bereits erfolgreich angegriffen wurde. Wenn bereits ein erfolgreicher Hackerangriff stattgefunden hat, muss das Unternehmen in den Incident Response Modus wechseln und entsprechende Nachforschungen betreiben.
Genauere Ausführungen zu den Schwachstellen und zum weiteren Vorgehen entnehmen Sie der: Sicherheitswarnung des BSI.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
In Reportagen hört man immer wieder, wie Menschen auf Betrugsmaschen hereinfallen und dadurch große Geldsummen verlieren. Doch das Thema trifft nicht nur im privaten Bereich zu, sondern kann auch Mitarbeitern im Unternehmen passieren, denn die angewendeten Betrugsmaschen werden immer raffinierter.
Vishing
Beim so genannten Vishing (Kombination aus Voice und Phishing) gibt sich jemand als Person bzw. Unternehmen aus (Bsp. Experte, Mitarbeiter, Kundenunternehmen) und versucht im Gespräch Informationen über Passwörter, Geburtsdaten etc. zu erhalten. Ziel der Betrüger ist es dabei, sich Zugang zu den Daten des Unternehmens zu verschaffen für den anschließenden Datenklau.
Versierte Betrüger können durch das so genannte Caller ID Spoofing sogar den Eindruck vermitteln, von einer dem Angerufenen bereits bekannten Telefonnummer aus anzurufen. Den Betrügern gelingt es dadurch das Vertrauen der angerufenen Person zu gewinnen, um an die benötigten Informationen zu gelangen.
CEO-Fraud
Beim so genannten CEO Fraud gibt sich eine Person als Vorstandsmitglied, Geschäftsleitung oder anderen Führungsperson des eigenen Unternehmens aus. Per E-Mail oder Telefon sollen Mitarbeiter dazu bewegt werden, hohe Geldbeträge ins Ausland zu überweisen. Durch Informationen von der Homepage des Unternehmens sowie Social Media Inhalten erweckt der Betrüger den Anschein, über interne Informationen zu verfügen. Gepaart mit dem Anschein eines hohen Zeitdrucks kommen Mitarbeiter dem Zahlungswunsch schließlich nach.
Wie vermeidet man, dass Mitarbeiter auf den Betrug eingehen?
Oftmals wird die Wahrscheinlichkeit, auf diese oder ähnliche Betrugsmaschen hereinzufallen, von den Unternehmen als gering bewertet. In jedem Fall sind Unternehmen gut damit beraten, ihre Mitarbeiter regelmäßig hinsichtlich (aktueller) Betrugsmaschen zu sensibilisieren und Hilfestellungen in Form von Verhaltensweisen an die Hand zu geben (Bsp. keine Weitergabe von Passwörtern oder internen Informationen).
Zudem sind in die bestehenden Prozesse zum Zahlungsverkehr auch Kontrollmechanismen einzubauen, sodass der Betrug schnell erkannt wird und rechtzeitig gestoppt werden kann, sofern es notwendig werden sollte.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
Seit Einführung der DSGVO werden Verstöße immer wieder mit hohen Bußgeldern geahndet. Auch die Deutsche Wohnen erhielt 2019 ein Bußgeld, welches nun vom Landgericht Berlin aufgehoben wurde.
Sachverhalt
Bei der Deutsche Wohnen handelt es sich um einen der größten Immobilienkonzerne in Deutschland. Im Rahmen der Vermietung werden viele personenbezogene Daten von Mietern und Interessenten verarbeitet.
Bereits im Jahr 2017 wurde die Deutsche Wohnen von der Aufsichtsbehörde auf Mängel hinsichtlich des Archivsystems hingewiesen. Bei einer erneuten Prüfung im Jahr 2019 konnte die Aufsichtsbehörde jedoch weiterhin gravierende Mängel feststellen.
Zum einen verstoße das Archivsystem der Deutsche Wohnen gegen den Grundsatz Privacy by Design gemäß Art 25 DSGVO, da das System die Löschung der personenbezogenen Daten nicht vorsieht. Dadurch befinden sich im Archivsystem Informationen, wie Gehaltsabrechnungen, Informationen aus den Arbeitsverträgen und Selbstauskünfte der Mieter. Der Vorwurf der Aufsichtsbehörde lautet weiter, dass von der Deutsche Wohnen nicht geprüft wurde, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten rechtmäßig und erforderlich ist.
Die Aufsichtsbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Mio EUR gegen die Deutsche Wohnen. Dagegen legte die Deutsche Wohnen Einspruch ein, sodass das Landgericht Berlin mit dem Fall befasst war.
Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin stellte das Verfahren ein, weil der Bußgeldbescheid unwirksam sei (LG Berlin, Beschluss der 26. Großen Strafkammer v. 18.2.2021, Az.: 526 AR). Begründet hat das Landgericht Berlin die Unwirksamkeit damit, dass im Bußgeldbescheid keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens enthalten seien. Zu den Datenschutzverletzungen an sich hat sich das Landgericht Berlin dabei nicht geäußert.
Diese Entscheidung wirft jedoch auch neue Rechtsfragen auf. Insbesondere muss geklärt werden, ob eine konkrete Handlung von Leitungspersonen oder gesetzlichen Vertretern nachgewiesen werden muss, um entsprechende Verstöße gegen die DSGVO ahnden zu können.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in der Presseerklärung vom 03. März 2021 bereits zu bedenken gegeben, dass viele Verstöße gegen die DSGVO in diesen Fällen nicht mehr geahndet werden können, da der Nachweis einer konkreten Handlung eines Organs des Unternehmens - insbesondere bei Unternehmen mit komplexen Konzernstrukturen - nicht möglich sein wird. In diesem Zusammenhang würden jedoch Unternehmen mit weniger komplexen Strukturen (v.a. kleine und mittelständische Unternehmen) benachteiligt werden.
Ausblick
Auch wenn das Landgericht Berlin das Verfahren eingestellt hat, bedeutet das noch nicht, dass die Deutsche Wohnen nicht doch noch ein Bußgeld zahlen muss.
Denn die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung des Gerichts bereits Beschwerde eingelegt. Im weiteren Verfahren ist zu hoffen, dass das Gericht das Verhältnis zwischen DSGVO und dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht klärt.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
Auch wenn in dieser Hinsicht noch einige Fragen offen sind, nehmen die Verfahren zu Schadensersatzansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Wir hatten hierzu auch bereits berichtet (siehe Blog "Datenschutz Bußgelder Anfang 2021"). Hier soll ein kurzer Überblick über die rechtliche Grundlage in § 82 DSGVO gegeben und diese anhand von Beispielen veranschaulicht werden.
Rechtliche Grundlage
Nach § 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Zu einem solchen Schaden können beispielsweise führen: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen, Verlust der Vertraulichkeit vom Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder finanzieller Verlust.
Unrechtmäßige Datenübermittlung an die Schufa
Das Landgericht Lüneburg hat einem Kläger wegen einer unrechtmäßigen Datenübermittlung an die Schufa Schmerzensgeld in Höhe von 1.000€ zugesprochen. Der Kläger hatte ein Bankkonto mit einem Dispokredit von 1.000€, den er um 20€ überschritt. Nachdem er von der Bank hierüber informiert wurde, glich er die überzogenen 20€ aus. Die Bank meldete der Schufa danach trotzdem die Überziehung des Kontos.
Damit verstieß die Bank gegen die DSGVO, da sie kein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Datenübermittlung hatte. Für den Schaden ließ es das LG Lüneburg – im Gegensatz zu anderen Gerichten, die eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung fordern – schon ausreichen, dass die unrichtige Meldung an die Schufa negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kunden haben könnte, auch wenn die Falschmeldung bis zur Berichtigung nur 2 Wochen bestanden habe.
Falscher E-Mail-Empfänger
Das Landgericht Darmstadt hat einem Kläger 1.000€ Schmerzensgeld wegen einer falsch versandten Nachricht zugesprochen. Die Beklagte wollte dem Kläger, der sich bei ihr beworben hatte, eine Nachricht über Xing schicken, in der es um die Gehaltsvorstellungen des Klägers ging, versandte sie aber an eine dritte Person. Für diese Datenverarbeitung (= Versand der Nachricht) bestand jedoch keine Rechtsgrundlage, sodass ein Datenschutzverstoß vorlag. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen Art. 34 DSGVO vor, da ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers bestand und die Beklagte den Kläger nicht unverzüglich benachrichtigte.
Unberechtigter Versand von Gesundheitsdaten
Das Arbeitsgericht Dresden hat einem Kläger 1.500€ Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Prokuristin des Unternehmens der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur in einer E-Mail mitteilte, dass ein ausländischer Beschäftigter des Unternehmens arbeitsunfähig erkrankt sei und listete die Krankheitszeiten auf. Dabei handelt es sich um Gesundheitsdaten, sodass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorlag. Der immaterielle Schaden lag in der Rufschädigung des Beschäftigten und im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Fazit
Anhand dieser Fälle lässt sich gut erkennen, dass alltägliche Vorkommnisse, die von einigen bestimmt als „nicht so schlimm“ bewertet werden würden, durchaus (erhebliche) Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und somit auch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen können.
Seien Sie deshalb vorsichtig bei Datenverarbeitungen und prüfen Sie vor einer Datenübermittlung gewissenhaft, ob sie hierzu berechtigt sind und es sich auch um den richtigen Empfänger handelt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz