Auch wenn in dieser Hinsicht noch einige Fragen offen sind, nehmen die Verfahren zu Schadensersatzansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Wir hatten hierzu auch bereits berichtet (siehe Blog "Datenschutz Bußgelder Anfang 2021"). Hier soll ein kurzer Überblick über die rechtliche Grundlage in § 82 DSGVO gegeben und diese anhand von Beispielen veranschaulicht werden.
Rechtliche Grundlage
Nach § 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Zu einem solchen Schaden können beispielsweise führen: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen, Verlust der Vertraulichkeit vom Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder finanzieller Verlust.
Unrechtmäßige Datenübermittlung an die Schufa
Das Landgericht Lüneburg hat einem Kläger wegen einer unrechtmäßigen Datenübermittlung an die Schufa Schmerzensgeld in Höhe von 1.000€ zugesprochen. Der Kläger hatte ein Bankkonto mit einem Dispokredit von 1.000€, den er um 20€ überschritt. Nachdem er von der Bank hierüber informiert wurde, glich er die überzogenen 20€ aus. Die Bank meldete der Schufa danach trotzdem die Überziehung des Kontos.
Damit verstieß die Bank gegen die DSGVO, da sie kein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Datenübermittlung hatte. Für den Schaden ließ es das LG Lüneburg – im Gegensatz zu anderen Gerichten, die eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung fordern – schon ausreichen, dass die unrichtige Meldung an die Schufa negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kunden haben könnte, auch wenn die Falschmeldung bis zur Berichtigung nur 2 Wochen bestanden habe.
Falscher E-Mail-Empfänger
Das Landgericht Darmstadt hat einem Kläger 1.000€ Schmerzensgeld wegen einer falsch versandten Nachricht zugesprochen. Die Beklagte wollte dem Kläger, der sich bei ihr beworben hatte, eine Nachricht über Xing schicken, in der es um die Gehaltsvorstellungen des Klägers ging, versandte sie aber an eine dritte Person. Für diese Datenverarbeitung (= Versand der Nachricht) bestand jedoch keine Rechtsgrundlage, sodass ein Datenschutzverstoß vorlag. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen Art. 34 DSGVO vor, da ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers bestand und die Beklagte den Kläger nicht unverzüglich benachrichtigte.
Unberechtigter Versand von Gesundheitsdaten
Das Arbeitsgericht Dresden hat einem Kläger 1.500€ Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Prokuristin des Unternehmens der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur in einer E-Mail mitteilte, dass ein ausländischer Beschäftigter des Unternehmens arbeitsunfähig erkrankt sei und listete die Krankheitszeiten auf. Dabei handelt es sich um Gesundheitsdaten, sodass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorlag. Der immaterielle Schaden lag in der Rufschädigung des Beschäftigten und im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Fazit
Anhand dieser Fälle lässt sich gut erkennen, dass alltägliche Vorkommnisse, die von einigen bestimmt als „nicht so schlimm“ bewertet werden würden, durchaus (erhebliche) Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und somit auch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen können.
Seien Sie deshalb vorsichtig bei Datenverarbeitungen und prüfen Sie vor einer Datenübermittlung gewissenhaft, ob sie hierzu berechtigt sind und es sich auch um den richtigen Empfänger handelt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Nachdem Großbritannien die EU zum 31.01.2020 verlassen hat und die anschließende Übergangsphase zum 31.12.2020 endete, wurden Unternehmen erneut vor die Frage des richtigen Umgangs beim Datentransfer mit Großbritannien gestellt.
Situation ab 01.01.2021
Am 24.12.2020 hat Großbritannien mit der EU das EU- UK Handels- und Kooperationsabkommen vereinbart (Zustimmung des Europaparlaments noch ausständig), worin eine neue Übergangsphase vereinbart wurde.
Das Abkommen besagt, dass unter den derzeitig geltenden Datenschutzregelungen Großbritanniens Datenübermittlungen zwischen Großbritannien und EU- Mitgliedsstaaten nicht als Datenübermittlungen in Drittstaaten angesehen werden.
Das bedeutet für Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU, dass für die Datenübermittlung mit Großbritannien keine zusätzlichen Vereinbarungen geschlossen werden müssen. Es kann vorerst so verfahren werden wie bei Datentransfers innerhalb der EU.
Das Abkommen gilt zunächst für 4 Monate ab in Kraft treten und kann automatisch um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn seitens der Vertragsparteien keine Einwände bestehen.
Situation nach Ablauf des Abkommens
Nach Ablauf des Abkommens ist Großbritannien dann aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Drittstaat, für den die besonderen Regelungen der Art. 44 bis 49 DSGVO gelten. Um weiterhin unproblematisch den Datenaustausch zwischen den Partnern zu gewährleisten wäre es wünschenswert, wenn Großbritannien ebenso als „Drittland mit angemessenem Schutzniveau“ eingestuft würde wie etwa die Schweiz. Bis zum Ende der Übergangsfrist sollte die EU-Kommission über einen Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DSGVO entscheiden.
Sofern es bis zum Ablauf der Übergangsfrist noch keinen Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien geben sollte, müssen Datentransfers entsprechend abgesichert werden (Bsp. Standarddatenschutzklausel, Binding Corporate Rules).
Fazit
Zunächst müssen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine unmittelbaren Maßnahmen eingeleitet werden, wenn im Unternehmen Daten mit Großbritannien ausgetauscht werden. Allerdings sollte das Bewusstsein geschaffen werden, dass das Land zukünftig als Drittstaat gelten kann, um im Zweifelsfall rasch auf die veränderte Situation reagieren zu können.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
Reaktion von Microsoft auf die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses in Folge des „Schrems II“-Urteils des EuGH
Seit der EuGH in seinem „Schrems II"-Urteil das „Privacy Shield“ zwischen der EU und den USA gekippt hat, kann eine Datenübermittlung in die USA nicht mehr hierauf gestützt werden. Wir haben hierüber bereits berichtet (siehe Blog-Beitrag "EU-US-Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ ungültig").
Einzig praktikable Möglichkeit zur Absicherung der Datenübermittlung in die USA ist derzeit der Abschluss der EU-Standardvertragsklauseln mit dem Datenimporteur. Allerdings müssen hierbei zusätzlich weitere Maßnahmen ergriffen werden, um ein Datenschutzniveau, das dem innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entspricht, sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Datenschutzausschuss am 11.11.2020 Empfehlungen für Transfer- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen des internationalen Datentransfers ausgesprochen.
Als Reaktion auf diese Empfehlungen hat Microsoft in einem Anhang zu den Standardvertragsklauseln („Additional Safeguards Addendum to Standard Contractual Clauses“ – abrufbar unter https://aka.ms/defendingyourdataterms) neue Datenschutzmaßnahmen festgelegt, die neben den bereits implementierten Maßnahmen zum Einsatz kommen sollen und nach Angaben von Microsoft die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses sogar übersteigen:
- Microsoft verpflichtet sich dazu, jede Anfrage einer staatlichen Stelle nach Daten seiner Kunden anzufechten, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.
- Microsoft gewährt Nutzern seiner Kunden, deren Daten aufgrund einer Anfrage einer staatlichen Stelle unter Verletzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) von Microsoft offengelegt werden mussten, eine finanzielle Entschädigung.
Geltung nur für Unternehmenskunden und Kunden aus dem öffentlichen Sektor
Zu beachten ist, dass die neuen Maßnahmen nur für Unternehmenskunden und Kunden aus dem öffentlichen Sektor gelten sollen. Privatkunden sind demnach hiervon nicht erfasst.
Zumindest teilweise positive Rezeption durch die Aufsichtsbehörden
Zwar wird durch die neuen Datenschutzmaßnahmen von Microsoft die bei der Datenübermittlung in die USA problematische Möglichkeit des Zugriffs von amerikanischen Behörden auf personenbezogene Daten nicht verhindert. Dennoch werden sie zumindest von den bayerischen, baden-württembergischen und hessischen Aufsichtsbehörden honoriert, die die Bereitschaft von Microsoft, europäische Datenschutzstandards einzuhalten, und die dahingehende Anpassung der Verträge begrüßen.
Fazit
Da die neuen Maßnahmen von Microsoft zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellen, jedoch letztlich die Problematik des Drittlandtransfers nicht abschließend lösen, sind Unternehmen gut damit beraten, die sich bei der Verwendung von Microsoft-Produkten ergebenden Risiken im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) abzuwägen.
Bettina Förster
Consultant für Datenschutz
In unserer heutigen Kommunikation sind Videokonferenzen nicht mehr wegzudenken. Deren Bedeutung hat sich durch die Corona-Krise noch weiter vergrößert. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat aus diesem Grund im Oktober 2020 eine Orientierungshilfe veröffentlicht, in der sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen erläutert. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden zusammengefasst.
Der Verantwortliche hat verschiedene Möglichkeiten ein Videokonferenzsystem zu betreiben. Er kann das Videokonferenzsystem selbst betreiben, durch einen externen IT-Dienstleister betreiben lassen oder einen Online-Dienst nutzen.
Selbst betriebener Dienst
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es am vorteilhaftesten das Videokonferenzsystem selbst zu betreiben, da der Verantwortliche dadurch selbst entscheiden kann, welche Software verwendet wird und welche Daten verarbeitet werden. Auch muss dann kein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. Allerdings liegt es in diesem Fall am Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen und das Videokonferenzsystem zu betreiben und zu warten, d.h. der Verantwortliche muss dazu sowohl in technischer als auch in personeller Sicht in der Lage sein.
Externer Dienstleister
Der Verantwortliche kann einen externen IT-Dienstleister zum Betrieb der Software beauftragen und mit diesem einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schließen. Der Auftragsverarbeiter ist unter besonderer Berücksichtigung seiner Zuverlässigkeit und der Geeignetheit, der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auswählen. Hinsichtlich der Software ist zu prüfen, ob Datenabflüsse an den Hersteller oder Dritte erfolgen. Für die Datenabflüsse muss entweder eine Rechtsgrundlage bestehen oder sie müssen unterbunden werden.
Online Dienst
Der Verantwortliche kann schließlich auch bereits bestehende Online-Dienste nutzen. Auch in diesem Fall muss er einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen. Bei der Auswahl des Anbieters muss der Verantwortliche insbesondere darauf achten, dass die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.
Da viele Anbieter von Videokonferenzsystem die Daten in den USA verarbeiten, sind zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten. Eine Datenübermittlung in die USA kann seit der Ungültigkeitserklärung des Privacy Shield durch den EuGH nicht mehr auf dieses gestützt werden. Denkbar ist aber eine Verwendung von Standardvertragsklauseln und anderen vertraglichen Garantien, es müssen jedoch zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können. Es ist deshalb eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen! Im Zweifel muss der Datenexport unterbleiben.
Außerdem muss der Verantwortliche die Software prüfen, z.B. auf Datenabflüsse und Zugriffsrechte, und ggf. Anpassungen vornehmen. Sollte der Anbieter Daten auch zu eigenen Zwecken oder Zwecken Dritter (z.B. zum Nutzerverhalten oder Tracking zu Werbezwecken) verarbeiten, ist für jede Offenlegung von personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich. Für diesen Fall ist außerdem eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zu prüfen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat bei der Nutzung von Videokonferenzsystem verschiedene Pflichten. Er muss insbesondere:
- seine Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO erfüllen und die Teilnehmer klar und eindeutig über die mit der Nutzung des Dienstes verbundenen Datenverarbeitungen informieren.
- Die Datenverarbeitungen nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage vorzunehmen.
- die Betroffenenrechte gemäß Art. 15 bis 21 DSGVO gewährleisten.
- Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO abschließen.
- die Veranstaltung der Videokonferenz in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) aufnehmen.
- sorgfältig prüfen, ob Daten in Drittländer (insbesondere die USA) übermittelt werden dürfen. Hierbei müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das gleiche Datenschutzniveau wie in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleisten zu können.
Fazit
Prüfen Sie vor der Einführung eines Videokonferenzsystems daher sorgfältig, ob es datenschutzkonform ist und welche weiteren Anforderungen beachtet werden müssen.
Es ist außerdem empfehlenswert eine Richtlinie zur Durchführung von Videokonferenzen im Unternehmen zu implementieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und die Mitarbeiter darin gleichzeitig aufzuklären und zu sensibilisieren.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Abstimmung im britischen Unterhaus am 27.03.2019 hat weiterhin keine Klarheit darüber gebracht, ob und wenn ja, wie der Brexit am 12.04.2019 oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Ein „harter“ Brexit, d.h. ohne entsprechendes Austrittsabkommen mit der EU, würde das Vereinigte Königreich (UK) daher automatisch zu einem Drittstaat i.S.v. § 1 Abs. 6 BDSG, Art. 44 ff. DSGVO machen. Einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, dass UK ein Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau sei, gibt es jedoch derzeit nicht.
Unternehmen, welche Auftragsverarbeiter in UK beauftragen, personenbezogene Daten mit dort ansässigen Konzerngesellschaften austauschen oder an sonstige Stellen übermitteln, sollten daher Vorkehrungen für den Fall eines ungeregelten Austritts treffen: Denn sie müssen dann zusätzlich die Art. 44 ff DSGVO beachten und die Datenübermittlungen in Drittstaaten absichern.
Einige Aufsichtsbehörden (z.B. Bayern und Sachsen-Anhalt), der Europäische Datenschutzausschuss sowie die Datenschutzkonferenz (DSK, ein Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) haben hierzu Mitteilungen herausgegeben, welche Instrumente hierfür zur Verfügung stehen:
- Insbesondere wird der Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln mit dem britischen Datenimporteur empfohlen (Art. 46 Abs. 2 lit. c), d) DSGVO). Welche Standardvertragsklauseln abzuschließen sind, bestimmt sich danach, ob der britische Datenimporteur Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist.
- Unternehmen können sich auch auf die Ausnahmeregelungen in Art. 49 Abs. 1 a), b), c), e) DSGVO stützen, bspw. die Einwilligung der betroffenen Personen einholen; dies setzt jedoch voraus, dass solche Datenübermittlungen nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgen.
Verbindliche, unternehmensinterne Datenschutzvorschriften („BCRs“) oder Verhaltenskodizes & Zertifizierungsmechanismen sind keine sehr praktikablen Instrumente, angesichts der Kürze der Zeit.
Sollte es zu einem "harten" Brexit kommen, gilt es daher Einiges in Sachen Datenschutz zu beachten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 12.12.2018 (Az.: M 9 K 18.4553) entschieden, dass die Airbnb Ireland UC Daten zu Nutzern ihrer Plattform an die Landeshauptstadt München übermitteln muss.
Dem „stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen“ (Redaktion beck-aktuell: VG München: Airbnb muss Identität deutscher Gastgeber preisgeben, Verlag C.H.BECK, 13. Dezember 2018).
Öffentlichen Stellen in Bayern dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die der öffentlichen Stelle obliegt, Art. 4 BayDSG.
Eine Erhebung der Daten bei Dritten wie hier der Airbnb Ireland UC ist dabei nur erlaubt, wenn
- eine solche Datenerhebung durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen oder zwingend vorausgesetzt wird, oder
- die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall die Datenerhebung bei dem Dritten erforderlich macht, oder
- die Erhebung bei der betroffenen Person selbst wie hier den Airbnb-Nutzern einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder keinen Erfolg versprechen würde.
In den zwei letzten Fällen dürfen aber keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
Entsprechende Rechtsvorschriften und Verwaltungsaufgaben sollen sich hierfür im „bayerischen Zweckentfremdungsrechts“ finden. Dadurch soll in einer Stadt wie München sichergestellt werden, dass leerstehender Wohnraum weniger an Touristen und sonstige Besucher, sondern an die Einwohner der Stadt vermietet wird, die unter dem Wohnraummangel zusehends leiden.
Von der Datenübermittlung betroffen sollen zudem auch nur diejenigen Airbnb-Nutzer sein, die Unterkünfte im Stadtgebiet anbieten und zwar für einen Zeitraum, der „die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreite[t]“ (Redaktion beck-aktuell: VG München: Airbnb muss Identität deutscher Gastgeber preisgeben, Verlag C.H.BECK, 13. Dezember 2018).
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Wir hatten bereits am 05.03.2018 berichtet, dass Unternehmen den Messenger-Dienst WhatsApp nicht datenschutzkonform einsetzen können (siehe Blog „Einsatz von WhatsApp im Berufsalltag“). Insbesondere kann die mit dem Einsatz des Messenger-Dienstes verbundene Übermittlung aller Namen und Telefonnummern der im Telefonverzeichnis des verwendeten Smartphones gespeicherten Kontakte nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen führt hierzu aus: „Ein berechtigtes Interesse des Nutzers von WhatsApp für die Übermittlung der Kontaktdaten kann allenfalls in Bezug auf die bereits registrierten Nutzer des Messenger-Dienstes unterstellt werden“ (Link zum Merkblatt).
Die Landesbeauftragte stellt jedoch klar, dass eine solche Datenübermittlung „[f]ür die Funktionsfähigkeit (…) und der vollständige Datenabgleich aller im Adressbuch gespeicherten Kontaktdaten nicht zwingend“ ist. Gemäß Art. 25 Abs. 1 DSGVO muss das eingesetzte Datenverarbeitungssystem (wie eben WhatsApp) so programmiert sein, dass Anforderungen des Datenschutzes standardmäßig implementiert sind und eine datenschutzgerechte Verarbeitung personenbezogener Daten durch entsprechende Funktionen möglich ist (Privacy by Design). Insbesondere muss der Umfang der personenbezogenen Daten, die in den Datenverarbeitungssystemen verarbeitet werden, auf das zur Zweckerfüllung absolut Notwendigste beschränkt werden; dennoch stellt „WhatsApp (…) keine Möglichkeit bereit, die Übermittlung zu deaktivieren, auf einzelne Kontaktgruppen zu beschränken oder sonst die Übermittlung zu konfigurieren.“
Laut der Landesbeauftragten stellt somit der „Einsatz von WhatsApp (…) in jedem Fall einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 DS-GVO dar.“
Die Pflicht zur Einhaltung von Art. 25 Abs. 1 DSGVO trifft dabei nicht die WhatsApp Inc., sondern das Unternehmen, das diesen Messenger-Dienst einsetzt.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Der Einsatz des Messenger-Dienstes WhatsApp im Unternehmen wird immer beliebter, ist es doch ein bequemes und günstiges Kommunikationsmittel.
Jedes Unternehmen (= Verantwortlicher), das veranlasst oder zulässt, dass seine Mitarbeiter mittels WhatsApp personenbezogene Daten verarbeiten, für die das Unternehmen verantwortlich ist (z.B. Beschäftigtendaten, Kontaktdaten von Geschäftspartnern), muss sicherstellen, dass dabei die Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.
Wenn die Mitarbeiter den Messenger-Dienst WhatsApp über ihre dienstlichen Smartphones nutzen, wird „automatisch das lokal hinterlegte Adressbuch des [Mitarbeiters] mit ausgelesen und alle diese Kontaktdaten ungefragt“ an die WhatsApp Inc. (= Anbieter des Messenger-Dienstes) übermittelt und auf deren Servern, die sich u.a. in den USA befinden, gespeichert (vgl. Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: 3. Tätigkeitsbericht Datenschutz: Nicht-öffentlicher Bereich, 2016/2017, S. 375, abrufbar unter https://tlfdi.de/mam/tlfdi/presse/3._tb_nicht-oeff._webversion_tlfdi.pdf). Zusätzlich werden „Meta-Daten (IP-Adresse, Geräte-ID, Zeitpunkt usw.)“, die anfallen, wenn der Mitarbeiter mit seinen Kommunikationspartnern chattet, an die WhatsApp Inc. übermittelt, wobei „deren weitere Nutzung völlig unklar“ sei (vgl. Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: 3. Tätigkeitsbericht Datenschutz, a.a.O., S. 376). Auch die ausgetauschten Textnachrichten und Bilder werden vom Anbieter erhoben und gespeichert, sofern die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht genutzt wird oder werden kann.
Darüber hinaus konnte nur durch eine Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verhindert werden, dass diese Daten an die Facebook Inc. übermittelt wurden, nachdem diese 2014 die WhatsApp Inc. übernahm (vgl. https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/oberverwaltungsgericht-bestaetigt-verbot-des-datenaustauschs-zwischen-whatsapp-und-facebook.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=1&cHash=d9c26b0f5befd174c7b50a4870037136).
Möchte ein Unternehmen also den Messenger-Dienst WhatsApp einsetzen, müsste es die damit verbundenen Datenübermittlungen an Dritte (u.a. WhatsApp Inc.) sowie in Drittstaaten ohne angemessenes Datenschutzniveau (u.a. USA) absichern und die betroffenen Personen, d.h. die Mitarbeiter, die WhatsApp nutzen (müssen), deren Kommunikationspartner sowie diejenigen Personen, deren Kontaktdaten sich im Adressbuch des Smartphones des Mitarbeiters befinden, vollständig i.S.v. Art. 13, 14 DSGVO informieren.
Und das dürfte dem Unternehmen nach derzeitigem Kenntnisstand kaum möglich sein.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
In seiner Pressemitteilung vom 04.10.2017 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) klargestellt, dass das Profiling der Webseitenbesucher und Facebook-Nutzer mit Hilfe des Trackingverfahrens ‚Facebook Custom Audience‘ nur mit Einwilligung der betroffenen Personen möglich ist (die Pressemitteilung ist abrufbar unter https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf).
Das Marketing-Werkzeug ‚Facebook Custom Audience‘ kann durch Unternehmen auf zwei verschiedene Arten genutzt werden: Zum einen können Listen mit personenbezogenen Kundendaten, wie z.B. E-Mail-Adressen, an Facebook Inc. übermittelt werden. Facebook Inc. gleicht diese Daten dann wiederum mit ihren Nutzerkonten ab, um so dem Unternehmen eine zielgruppengenaue Werbeaktion auf der Facebook-Plattform zu ermöglichen. Zum anderen kann ‚Facebook Custom Audience‘ über ein Pixel in die Webseite eingebunden werden, um die Internetaktivitäten der Webseitenbesucher zu tracken und diese Informationen direkt an Facebook Inc. weiterzuleiten, damit dem Unternehmen auch hier wieder eine zielgruppengenaue Werbeaktion auf der Facebook-Plattform möglich wird. Auch bei diesem Verfahren werden personenbezogene Daten an Facebook Inc. übermittelt.
Obwohl Unternehmen in beiden Fällen personenbezogene Daten (u.a. Name, E-Mail-Adresse, Internetaktivitäten) an einen Dritten (= Facebook Inc.), zudem in einen Drittstaat, zu Werbezwecken übermitteln, stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ‚Facebook Custom Audience‘ oftmals nicht in datenschutzrechtlich zulässiger Weise eingesetzt wird, entweder weil Unternehmen keine Ahnung haben, wie diese Trackingverfahren funktionieren, oder sich keine Gedanken darüber machen, welche Vorgaben eigentlich für eine solche Datenverarbeitung gelten (-> Art. 6 Abs. 1, Art. 44 ff, Art. 13 DSGVO, § 7 UWG).
Daher gibt das BayLDA den verantwortlichen Unternehmen in seiner Pressemitteilung Vorgaben an die Hand. Die Aufsichtsbehörde weist zudem darauf hin, dass der Einsatz von ,Facebook Custom Audience‘ zukünftig Gegenstand von Prüfaktionen sein wird und Unternehmen, die dieses Produkt in unzulässiger Weise einsetzen, mit Bußgeldern rechnen müssen: „Unternehmen, die (…) nicht wissen, wie solche Werbetools tatsächlich funktionieren, können auch ihre Nutzer nicht richtig informieren. Wer das nicht kann, darf eben solche Tools nicht einsetzen. (…) Adressat (…) eines Bußgeldbescheides [ist] nicht Facebook, sondern das jeweilige Unternehmen, das dieses Werbemittel unzulässig einsetzt.“
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz