Ab 2021 soll es den „gelben Schein“ nicht mehr geben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll dann elektronisch von der Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der entsprechende Entwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz wurde nun vom Kabinett beschlossen.
Jährlich werden bundesweit ca. 75 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt. Die Arbeitnehmer bekommen diese dann in dreifacher Ausführung: zur Vorlage bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber und für die eigenen Unterlagen. Das verursacht nicht nur viel Papiermüll, sondern ist auch nicht mehr ganz zeitgemäß. Durch die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen die Unternehmen und Mitarbeiter entlastet werden.
In § 109 Abs. 1 SGB IV soll künftig geregelt werden, dass nur noch die folgenden Daten in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfasst werden:
- Daten über den Namen des Beschäftigten,
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- das Ausstelldatum
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
Nicht mehr in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sind daher u.a. Adresse, Geburtsdatum und Versicherten-Nr. des Arbeitnehmers, attestierender Arzt und Angaben darüber, ob es sich um einen Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen oder eine Berufskrankheit handelt. Wegen der fehlenden Angabe des (Fach-)Arztes können nun beispielsweise auch keine Rückschlüsse mehr auf den Grund der Erkrankung geschlossen werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung, ist es eine erfreuliche Entwicklung, dass in Zukunft auf die Angabe dieser Daten verzichtet wird, auf die es für den Arbeitgeber auch nicht ankommt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Wohnungsmangel ist v.a. in vielen großen Städten Realität. Immobilienmakler können daher unter einer Vielzahl von Interessenten auswählen, von denen sie eine Menge personenbezogener Daten anfordern (z.B. Namensangaben, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Anschrift, Familienstand, Angaben zum bestehenden Arbeitsverhältnis), u.a. auch sensible Daten, wie Personalausweisdaten sowie Angaben zu Vermögensverhältnissen (z.B. Lohn-und Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft).
Der Datenschutzgrundsatz der Datenminimierung ist für die meisten Immobilienmakler dabei anscheinend kein Thema. So hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einer Prüfaktion bei 86 Immobilienmaklern, veranlasst durch die anhaltenden Beschwerden betroffener Personen, festgestellt, dass „bei fast allen geprüften Maklern (…) erheblicher Handlungsbedarf bezüglich des Umfangs der erhobenen personenbezogenen Daten“ besteht (siehe Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 22, abrufbar unter https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_07.pdf).
Über die Kontakt- und Selbstauskunftsformulare müssen die Interessenten oftmals ihre Daten in vollem Umfang preisgeben, bevor konkrete vertragliche Verhandlungen überhaupt stattfinden – nach dem Motto, wer sich nicht transparent macht, bekommt schon gar keinen Besichtigungstermin. Insbesondere die Anforderung von Personalausweiskopien wird hierbei von den Aufsichtsbehörden bemängelt, zumal eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten bereits nach dem PAuswG unzulässig ist. In Kombination mit Defiziten bei der Datensicherheit und Datenlöschung drohen der Immobilien-Branche empfindliche Geldbußen ab dem 25.05.2018, wenn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbindlich wird. Daher sollten auch Immobilienmakler die verbleibende Zeit nutzen, ihre Prozesse zur Datenerhebung und -verarbeitung an datenschutzrechtliche und datensicherheitstechnische Vorgaben anzupassen.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.