Ein EU-Bürger hatte einen Flug für November 2019 von Brüssel nach Berlin gebucht. Gegen die damit verbundene Verarbeitung seiner Fluggastdaten durch das Bundeskriminalamt (BKA) hatte er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte diesen Antrag als unzulässig ab:
- Die Verarbeitung dieser Daten ist gesetzlich zulässig: Das Fluggastdatengesetz (FlugDaG) erlaube die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Abwehr terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität. Demnach sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Daten ihrer Fluggäste, deren Flüge in Deutschland starten oder landen, an die sog. Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. In Deutschland ist diese Stelle das Bundeskriminalamt, welches u.a. Namensangaben, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, Angaben zum Flug (Flugnummer, Datum, Uhrzeit), Zahlungsinformationen etc. der Fluggäste bei den Luftfahrtunternehmen erhebt und nach Maßgabe des FlugDaG verarbeitet.
- Zudem wurde mit dem FlugDaG eine EU-Richtlinie umgesetzt, deren Vorgaben für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten. Insoweit fehle es dem Antragsteller bereits an einem Rechtsschutzinteresse, da seine Daten in dieser Art und Weise auch bereits bei früheren Flügen innerhalb der EU durch die jeweiligen PNR-Zentralstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten verarbeitet wurden.
Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz haben das Instrument der Fluggastdatenverwendung als solches auch immer wieder kritisiert, insbesondere hinsichtlich der langen Speicherdauer. Zudem wurde ebenso beanstandet, dass der deutsche Gesetzgeber in seinem FlugDaG auch innereuropäische Flüge mit einbezieht. Die EU-Richtlinie verbietet das zwar nicht, sieht es aber auch nicht verpflichtend vor.
Fazit: Es wäre daher wünschenswert gewesen, das Gericht hätte beurteilt, ob die Erfassung sämtlicher Daten sowie die lange Speicherdauer den Betroffenen in seinen Rechten und Freiheiten ggf. verletzt, unabhängig davon, ob dies andere EU-Staaten ebenso machen.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Am 26.07.2017 hatten wir darüber berichtet, dass das geplante Fluggastdaten-Abkommen der EU mit Kanada nach einem Gutachten des EuGH nicht mit den Grundsätzen der Europäischen Grundrechtecharta zu vereinbaren ist (das Gutachten 1/15 des EuGH vom 26.07.2017 ist abrufbar hier.).
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat in ihrer Entschließung vom 09.11.2017 an die jeweils zuständigen Gesetzgeber appelliert, die bestehenden Instrumente der Verwendung von Fluggastdaten (PNR-Daten) zur Abwehr terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität hinsichtlich der Aussagen im Gutachten des EuGH zu überprüfen und entsprechend „nachzubessern“ (die Entschließung ist abrufbar hier.)
Zwar sei die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität „eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union (…), die auch schwere Eingriffe rechtfertigen kann“, so dass die „Übermittlung der PNR-Daten (…) und ihre anschließende Verarbeitung geeignet sind, die Verwirklichung des (…) verfolgten Ziels des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten“. Dennoch sei es nicht erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten oder solche, die die Rekonstruktion eines solchen Datums zulassen, zu verarbeiten. Zudem muss die Speicherdauer der PNR-Daten sämtlicher Fluggäste auf das absolut Notwendige beschränkt werden - eine anlasslose Vorratsspeicherung von Reisedaten einschließlich sensibler Daten ist nach wie vor grundrechtswidrig.
Zu den PNR-Instrumenten gehören neben dem geplanten Fluggastdaten-Abkommen der EU mit Kanada ebenso das deutsche Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (FlugDaG) als auch das geplante Entry-Exit-System (EES), mit dem die Ein- und Ausreisedaten von Nicht-EU-Staatsangehörigen an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten erfasst werden, sowie das EU-weite Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für die Sicherheitsüberprüfung von nicht visumpflichtigen Personen vor ihrer Einreise in die EU.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Das zwischen der EU und Kanada geplante Abkommen zur Übermittlung von Fluggastdaten ist nach heutigem Urteil des EuGHs nicht mit den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu vereinbaren.
Das Abkommen sollte festlegen, dass sensible Daten der Fluggäste (Kreditkartendaten, Essenswünsche, Angaben zum Gepäck und Kommentare des Flugpersonals) ohne Anlass oder Verdacht für einen Zeitraum von 5 Jahren gespeichert und an Kanada übermittelt werden dürfen. Darüber hinaus hätte Kanada die Daten ebenfalls speichern, verarbeiten und sogar an andere Drittländer übermitteln dürfen.
Eine solche Regelung hätte die angestrebte Datenhoheit einer jeden betroffenen Person in hohem Maße beschnitten, wenn nicht ganz ausgesetzt.
Sofern die EU und Kanada weiterhin ein solches Abkommen anstreben, wird eine umfangreiche Anpassung der enthaltenen Regelungen notwendig. Es ist jedoch fraglich, ob eine Anpassung wirklich möglich ist. Denn um mit der DSGVO konform zu sein, müssen alle Grundsätze beachtet werden. Damit würde wohl aber der angestrebte Zweck des ursprünglichen Abkommens kaum noch erreicht werden können.
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz