Auch wenn in dieser Hinsicht noch einige Fragen offen sind, nehmen die Verfahren zu Schadensersatzansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Wir hatten hierzu auch bereits berichtet (siehe Blog "Datenschutz Bußgelder Anfang 2021"). Hier soll ein kurzer Überblick über die rechtliche Grundlage in § 82 DSGVO gegeben und diese anhand von Beispielen veranschaulicht werden.
Rechtliche Grundlage
Nach § 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Zu einem solchen Schaden können beispielsweise führen: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen, Verlust der Vertraulichkeit vom Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder finanzieller Verlust.
Unrechtmäßige Datenübermittlung an die Schufa
Das Landgericht Lüneburg hat einem Kläger wegen einer unrechtmäßigen Datenübermittlung an die Schufa Schmerzensgeld in Höhe von 1.000€ zugesprochen. Der Kläger hatte ein Bankkonto mit einem Dispokredit von 1.000€, den er um 20€ überschritt. Nachdem er von der Bank hierüber informiert wurde, glich er die überzogenen 20€ aus. Die Bank meldete der Schufa danach trotzdem die Überziehung des Kontos.
Damit verstieß die Bank gegen die DSGVO, da sie kein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) an der Datenübermittlung hatte. Für den Schaden ließ es das LG Lüneburg – im Gegensatz zu anderen Gerichten, die eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung fordern – schon ausreichen, dass die unrichtige Meldung an die Schufa negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kunden haben könnte, auch wenn die Falschmeldung bis zur Berichtigung nur 2 Wochen bestanden habe.
Falscher E-Mail-Empfänger
Das Landgericht Darmstadt hat einem Kläger 1.000€ Schmerzensgeld wegen einer falsch versandten Nachricht zugesprochen. Die Beklagte wollte dem Kläger, der sich bei ihr beworben hatte, eine Nachricht über Xing schicken, in der es um die Gehaltsvorstellungen des Klägers ging, versandte sie aber an eine dritte Person. Für diese Datenverarbeitung (= Versand der Nachricht) bestand jedoch keine Rechtsgrundlage, sodass ein Datenschutzverstoß vorlag. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen Art. 34 DSGVO vor, da ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers bestand und die Beklagte den Kläger nicht unverzüglich benachrichtigte.
Unberechtigter Versand von Gesundheitsdaten
Das Arbeitsgericht Dresden hat einem Kläger 1.500€ Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Prokuristin des Unternehmens der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur in einer E-Mail mitteilte, dass ein ausländischer Beschäftigter des Unternehmens arbeitsunfähig erkrankt sei und listete die Krankheitszeiten auf. Dabei handelt es sich um Gesundheitsdaten, sodass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorlag. Der immaterielle Schaden lag in der Rufschädigung des Beschäftigten und im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Fazit
Anhand dieser Fälle lässt sich gut erkennen, dass alltägliche Vorkommnisse, die von einigen bestimmt als „nicht so schlimm“ bewertet werden würden, durchaus (erhebliche) Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben und somit auch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen können.
Seien Sie deshalb vorsichtig bei Datenverarbeitungen und prüfen Sie vor einer Datenübermittlung gewissenhaft, ob sie hierzu berechtigt sind und es sich auch um den richtigen Empfänger handelt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Dank der Coronapandemie werden immer mehr Maßnahmen erdacht, die die Ansteckungsgefahr eindämmen sowie mögliche Infizierte identifizieren sollen. Mobiles Arbeiten aus dem Homeoffice ist plötzlich in vielen Bereichen möglich wo es vorher nicht denkbar war, Hygieneregeln werden erlassen, Selbstauskünfte zu Reisen in Risikogebiete erhoben.
Viele dieser von Unternehmen eingeführten Maßnahmen betreffen nicht nur betriebsverfassungsrechtlich garantierte Mitbestimmungsrechte, auch der Datenschutz muss in diesen Fällen zwingend beachtet werden.
Generelle Zulässigkeit von Maßnahmen
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. Dienstherren ist dieser verpflichtet, den Gesundheitsschutz der gesamten Belegschaft sicherzustellen. Im Falle des Coronavirus handelt es sich derzeit um eine pandemische und darüber hinaus meldepflichtige Krankheit, die auch nach Auffassung der Aufsichtsbehörden[1] die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall zulässt.
Zulässige Maßnahmen zur Feststellung, ob ein Mitarbeiter ggfs. infiziert ist, sind demnach zulässig, um weitere Informationen in den Fällen zu erlangen
- in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat.
- in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.
Dieselben Kriterien gelten auch für Besucher.
Zulässigkeit der Messung der Körpertemperatur
Ob in diesem Fällen eine obligatorische Messung der Körpertemperatur zulässig sein kann, ist indes nicht abschließend geklärt. Einige Aufsichtsbehörden, wie etwa die Irische und Ungarische Aufsichtsbehörde sind der Ansicht, dass die Messung der Körpertemperatur zulässig ist, andere Aufsichtsbehörden, wie etwa die Französische oder Luxemburgische Behörde halten dies für generell unzulässig, nicht zuletzt, weil die Körpertemperatur alleine kein geeignetes Mittel ist, eine Infektion zu identifizieren. Die Deutschen Aufsichtsbehörden haben sich zur konkreten Fragen leider bislang nicht eindeutig geäußert.
Einhaltung der Datenschutzgrundsätze
Einig sind sich sämtliche Behörden hingegen, dass die Datenerhebung transparent erfolgen muss, d.h. die betroffenen Personen müssen darüber informiert werden, welche personenbezogene Daten erhoben werden (etwa falls eine Wärmebildkamera eingesetzt wird), die Grundsätze der Datenminimierung müssen eingehalten werden (so wenige Daten wie möglich erfassen) und selbstverständlich müssen die Daten auch wieder in den angemessenen Fristen gelöscht werden.
Die Vertraulichkeit der Daten spielt außerdem eine besondere Rolle. Die Corona Erkrankung kann zu einer Stigmatisierung des Mitarbeiters führen, weshalb die Namensnennung gegenüber anderen Mitarbeitern grundsätzlich zu vermeiden ist. Nur in Ausnahmefällen dürfen die übrigen Mitarbeiter über den Verdacht der Ansteckung eines Mitarbeiters informiert werden, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten ergibt sich in diesen Fällen für Arbeitgeber im nicht-öffentlichen Bereich aus § 26 Abs 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO jeweils i.V.m. den einschlägigen tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts. Soweit Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind zudem auch § 26 Abs. 3 BDSG und Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO einschlägig.
Weitergabe der Daten an Behörden?
Eine Pflicht zur Weitergabe der Daten an Behörden (Meldepflicht) besteht nur für Leistungserbringer aus dem Gesundheitsbereich (Ärzte, Krankenhäuser), nicht für Unternehmen. Sofern allerdings behördliche Anfragen (Ortspolizeibehörde, zuständiges Gesundheitsamt) vorliegen, können sich diese aus den spezifischen Länderregelungen ergeben. Hier müssen zunächst die angegebenen Rechtsgrundlagen geprüft werden.
Fazit
Wir halten die anlasslose verpflichtende Messung der Körpertemperatur von sämtlichen Mitarbeitern derzeit für nicht zulässig. Sofern eine solche Messung auf freiwilliger Basis angeboten wird, muss diese unter Einhaltung sämtlicher Datenschutzgrundsätze erfolgen. Die Vertraulichkeit der Ergebnisse müssen gewahrt werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind einzuhalten.
i.A. des Datenschutzbeauftragten
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
[1]https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html
Auch die Datenschutzbehörden Österreichs und der Schweiz haben auf die aktuelle Situation reagiert und aktuelle Mitteilungen zum datenschutzrechtlichen Umgang mit Daten rund um das Coronavirus veröffentlicht:
Österreich
Die österreichische Datenschutzbehörde stellt zunächst klar, dass es sich bei Daten über Infektionen mit dem Coronavirus und auch bei Verdachtsfällen um sensible Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 9 DSGVO handelt, die besonders schützenswert sind. Dennoch können solche Daten zur Eindämmung des Virus und zum Schutz der Mitmenschen verwendet werden.
Folgende Rechtsgrundlagen kommen hierfür grundsätzlich in Betracht:
- Verarbeitung zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO
- Verarbeitung zum Zwecke der Erfüllung arbeits- und sozialrechtlicher Pflichten, Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO: Arbeitgeber sind gegenüber ihren Arbeitnehmern zur Fürsorge verpflichtet, hierzu gehört auch der Ausschluss von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz.
- Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO: Für die Übermittlung der Gesundheitsdaten an die Gesundheitsbehörden.
- Der Arbeitgeber kann darüber hinaus nach § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 auf Verlangen zur Auskunftserteilung an die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet sein.
Weiterhin ist es ausnahmsweise zulässig die private Telefonnummer von Mitarbeitern zu erheben, um die Mitarbeiter kurzfristig über aktuelle interne Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie (z.B. Standortschließungen) zu informieren oder vor einer Ansteckungsgefahr zu waren. Die Mitteilung der privaten Telefonnummer ist jedoch freiwillig.
Bei allen Datenverarbeitungen ist der Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO zu beachten, d.h. eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, wonach alle Daten nach Zweckwegfall wieder zu löschen sind.
Schweiz
In der Schweiz wurde nach Art. 7 Epidemiengesetz (EpG) eine „außerordentliche Lage“ ausgerufen. Dadurch können personenbezogene Gesundheitsdaten nach Maßgabe des Art. 58 EpG verarbeitet werden.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach dem EpG betrauten öffentlichen und privaten Institutionen können nach Art. 58 EpG personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Zudem sind die allgemeinen Grundsätze der Datenschutzgesetzgebungen zu beachten.
Private, d.h. insbesondere Arbeitgeber, müssen bei Datenverarbeitungen die Grundsätze des Art. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz einhalten:
- Gesundheitsdaten dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen der betroffenen Personen beschafft werden, da sie einem besonderen Schutz unterliegen.
- Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten muss zweckgebunden und verhältnismäßig sein, d.h. sie muss nötig und geeignet sein, weitere Ansteckungen zu verhindern und darf auch nicht über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen.
- Daten über Grippesymptome (wie z.B. Fieber) sollen durch die betroffenen Personen selbst erhoben und weitergegeben werden.
- Die Erhebung und Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten muss den betroffenen Personen gegenüber offengelegt werden.
Bei der Erhebung von medizinischen Daten (z.B. Körpertemperatur) beim Betreten von Gebäuden oder Arbeitsplätzen ist zu beachten, dass diese nur zur Zweckerreichung (Verhinderung von Ansteckungen) verarbeitet werden dürfen. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch zeitlich. Ungeeignet und unverhältnismäßig ist jedoch das Beantworten zahlreicher Fragen zum Gesundheitszustand der betroffenen Personen. Alle personenbezogenen Daten, die in dem Zusammenhang verarbeitet werden, sind spätestens nach Ende der Pandemie zu löschen.
Kommen Sie bei datenschutzrechtlichen Fragen zu diesen Themen gerne auf uns zu.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat ein Bußgeld in bis zu zweistelliger Millionenhöhe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angekündigt. Aus rechtlichen Gründen im laufenden Verfahren konnte die Sprecherin der Berliner Datenschutzbeauftragten jedoch nicht sagen, um welches Unternehmen es sich handelt.
Erst kürzlich hat die Berliner Datenschutzbeauftragte gegen ein ebenfalls nicht genanntes Unternehmen zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 200.000 Euro verhängt.
Bislang wurden durch die Datenschutzbeauftragten der Länder deutlich geringere Bußgelder erlassen. Die bislang höchsten Bußgelder wurden in Baden-Württemberg (80.000 Euro) und Berlin (50.000 Euro) verhängt. In Baden-Württemberg waren Gesundheitsdaten betroffen, in Berlin hatte eine Online-Bank unbefugt Daten ehemaliger Kunden verarbeitet.
Vielen Unternehmen ist gar nicht klar, welche Verstöße gegen die DSGVO überhaupt bußgeldbewehrt sind. Dies ist im Bußgeldkatalog der Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO geregelt.
Art. 83 Abs. 4 DSGVO sieht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens vor. Entscheidend ist dabei der höhere von beiden Beträgen. Ein solches Bußgeld kommt u.a. bei den folgenden Verstößen in Betracht:
- Nichtvorhandensein datenschutzfreundlicher Technikgestaltung und Voreinstellungen
- Fehlen von Joint-Control- oder Auftragsverarbeitungsverträgen
- Fehlendes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Mangelnde Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen
- Unterlassene Meldungen von Datenschutzverletzungen
- Nicht durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung
- Fehlende Bennenung eines Datenschutzbeauftragten und fehlende Veröffentlichung der Kontaktdaten und Meldung an die Aufsichtsbehörde
Art. 83 Abs. 5 DSGVO gibt einen Bußgeldrahmen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens vor, wobei auch hier der höhere Betrag entscheidend ist. Ein solches Bußgeld kommt u.a. bei den folgenden Verstößen in Betracht:
- Nichteinhaltung der Grundsätze der Verarbeitung (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Datenrichtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit)
- Nichteinholen einer erforderlichen Einwilligung
- Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Personen (Informationspflichten, Recht auf Auskunft, Datenübertragung, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht)
- Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittländer
- Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde
Die Höhe des Bußgeldes orientiert sich u.a. nach den folgenden Kriterien:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (berücksichtigt wird Art, Umfang oder Zweck der Verarbeitung, Zahl der betroffenen Personen, Ausmaß des erlittenen Schadens)
- Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes
- Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens
- Grad der Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Frühere Verstöße
- Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Kategorieren betroffenener personenbezogener Daten
- Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde
- Einhaltung der in Bezug auf denselben Gegenstand bereits angeordneten Maßnahmen
Die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO ist daher zur Vermeidung von Bußgeldern unerlässlich.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist nun bald ein halbes Jahr alt. Die anfängliche Aufregung war spürbar, doch seit ein paar Monaten ist es ruhiger geworden um die DSGVO. Nun droht aber das erste ernstzunehmende europäische Bußgeld für ein Krankenhaus in Portugal.
Ein Krankenhaus bei Lissabon soll insgesamt 400.000 Euro Strafe zahlen, weil u.a. zu viele Personen Zugriff auf Patientendaten hatten. Das Krankenhaus will nun gerichtlich gegen das Bußgeld vorgehen.
Obwohl aktuell nur knapp 300 Ärzte in dem Krankenhaus arbeiten, waren im System knapp 1000 aktive Benutzer als „Arzt“ registriert. Es wurde somit ein umfangreicher Zugriff auf besonders schützenswerte Gesundheitsdaten ermöglicht. Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Gerade für diese Daten müssen die Zugriffe so eng wie möglich ausgestaltet sein.
Aufgrund der Sensibilität der hier verarbeiteten Daten und des doch erheblichen Verstoßes hätte die Strafe hier auch durchaus noch höher ausfallen können.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin