Dank der Coronapandemie werden immer mehr Maßnahmen erdacht, die die Ansteckungsgefahr eindämmen sowie mögliche Infizierte identifizieren sollen. Mobiles Arbeiten aus dem Homeoffice ist plötzlich in vielen Bereichen möglich wo es vorher nicht denkbar war, Hygieneregeln werden erlassen, Selbstauskünfte zu Reisen in Risikogebiete erhoben.
Viele dieser von Unternehmen eingeführten Maßnahmen betreffen nicht nur betriebsverfassungsrechtlich garantierte Mitbestimmungsrechte, auch der Datenschutz muss in diesen Fällen zwingend beachtet werden.
Generelle Zulässigkeit von Maßnahmen
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. Dienstherren ist dieser verpflichtet, den Gesundheitsschutz der gesamten Belegschaft sicherzustellen. Im Falle des Coronavirus handelt es sich derzeit um eine pandemische und darüber hinaus meldepflichtige Krankheit, die auch nach Auffassung der Aufsichtsbehörden[1] die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall zulässt.
Zulässige Maßnahmen zur Feststellung, ob ein Mitarbeiter ggfs. infiziert ist, sind demnach zulässig, um weitere Informationen in den Fällen zu erlangen
- in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat.
- in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.
Dieselben Kriterien gelten auch für Besucher.
Zulässigkeit der Messung der Körpertemperatur
Ob in diesem Fällen eine obligatorische Messung der Körpertemperatur zulässig sein kann, ist indes nicht abschließend geklärt. Einige Aufsichtsbehörden, wie etwa die Irische und Ungarische Aufsichtsbehörde sind der Ansicht, dass die Messung der Körpertemperatur zulässig ist, andere Aufsichtsbehörden, wie etwa die Französische oder Luxemburgische Behörde halten dies für generell unzulässig, nicht zuletzt, weil die Körpertemperatur alleine kein geeignetes Mittel ist, eine Infektion zu identifizieren. Die Deutschen Aufsichtsbehörden haben sich zur konkreten Fragen leider bislang nicht eindeutig geäußert.
Einhaltung der Datenschutzgrundsätze
Einig sind sich sämtliche Behörden hingegen, dass die Datenerhebung transparent erfolgen muss, d.h. die betroffenen Personen müssen darüber informiert werden, welche personenbezogene Daten erhoben werden (etwa falls eine Wärmebildkamera eingesetzt wird), die Grundsätze der Datenminimierung müssen eingehalten werden (so wenige Daten wie möglich erfassen) und selbstverständlich müssen die Daten auch wieder in den angemessenen Fristen gelöscht werden.
Die Vertraulichkeit der Daten spielt außerdem eine besondere Rolle. Die Corona Erkrankung kann zu einer Stigmatisierung des Mitarbeiters führen, weshalb die Namensnennung gegenüber anderen Mitarbeitern grundsätzlich zu vermeiden ist. Nur in Ausnahmefällen dürfen die übrigen Mitarbeiter über den Verdacht der Ansteckung eines Mitarbeiters informiert werden, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten ergibt sich in diesen Fällen für Arbeitgeber im nicht-öffentlichen Bereich aus § 26 Abs 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO jeweils i.V.m. den einschlägigen tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts. Soweit Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind zudem auch § 26 Abs. 3 BDSG und Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO einschlägig.
Weitergabe der Daten an Behörden?
Eine Pflicht zur Weitergabe der Daten an Behörden (Meldepflicht) besteht nur für Leistungserbringer aus dem Gesundheitsbereich (Ärzte, Krankenhäuser), nicht für Unternehmen. Sofern allerdings behördliche Anfragen (Ortspolizeibehörde, zuständiges Gesundheitsamt) vorliegen, können sich diese aus den spezifischen Länderregelungen ergeben. Hier müssen zunächst die angegebenen Rechtsgrundlagen geprüft werden.
Fazit
Wir halten die anlasslose verpflichtende Messung der Körpertemperatur von sämtlichen Mitarbeitern derzeit für nicht zulässig. Sofern eine solche Messung auf freiwilliger Basis angeboten wird, muss diese unter Einhaltung sämtlicher Datenschutzgrundsätze erfolgen. Die Vertraulichkeit der Ergebnisse müssen gewahrt werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind einzuhalten.
i.A. des Datenschutzbeauftragten
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
[1]https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html
Die Ausweitung der digitalen Nutzung und die allgemeine Hektik während der jetzigen Corona-Pandemie wird derzeit leider vermehrt von Cyberkriminellen missbraucht. Hierauf hatten wir in unserem Blogbeitrag von gestern bereits hingewiesen und Maßnahmen empfohlen, die wir heute in Teil 2 gerne ergänzen möchten:
Machen Sie regelmäßig Backups von Ihren Unternehmensdaten
Im Fall eines Cyber-Angriffs, bei dem bspw. sämtliche Daten verschlüsselt werden, um Ihr Unternehmen auf diese Weise zu erpressen, hilft Ihnen ein gutes Backup-Verfahren.
Wichtig ist, dass die Backupdaten getrennt von den Produktivdaten geschützt aufbewahrt werden und regelmäßig geprüft wird, ob die Datensicherungen vollständig und wiederherstellbar sind.
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich
- der Passwort-Sicherheit;
- der verantwortungsvollen Nutzung von betrieblichem E-Mail- sowie Internet-Zugang;
- der Preisgabe von Informationen über soziale Netzwerke, bspw. was neue Entwicklungen in Ihrem Unternehmen betrifft.
Zeigen Sie Cyber-Attacken bei der Polizei an
Wird Ihr Unternehmen Opfer einer solchen Cyber-Attacke, schalten Sie die Polizei ein und erstatten Sie Strafanzeige.
Beachten Sie bitte auch, dass die Pflicht aus Art. 33 DSGVO, solche Datenpannen an die Aufsichtsbehörden zu melden, auch in der jetzigen Situation weiterbesteht.
Die Liste an Maßnahmen, sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, ist sehr umfassend, kommen Sie bei Fragen dazu bitte direkt auf uns zu!
Gerne unterstützen und beraten wir Sie auch kurzfristig zu weiteren Themen wie z.B.
- Zugriffsrechte
- Speicherdauer und Informationspflichten
- Umgang mit Besucherdaten
- Übermittlung von Betroffenendaten an Öffentliche Stellen
- Kurzschulungen für Mitarbeiter im Homeoffice
- Verpflichtungen der Mitarbeiter im Homeoffice
(Hier geht's zu Teil-1 des Blogbeitrags!)
Unsere Kontaktdaten für Ihre Datenschutz-Fragen:
Dr. Bettina Kraft
Tel. +49 731 20589-0
Bleiben Sie gesund!
Ihre it.sec GmbH
Aufgrund des Auftretens des Coronavirus (COVID-19) erleben wir aktuell die schwerwiegendste Beeinträchtigung des öffentlichen wie auch wirtschaftlichen Lebens seit vielen Jahrzehnten. Wo Firmen den Betrieb nicht ganz einstellen schicken sie Mitarbeiter überstürzt ins oft nicht vorhandene Homeoffice. Wegbrechende Nachfrage und die veränderten Arbeitsbedingungen zwingen die Firmen zur Einleitung organisatorischer und technischer Notfallmaßnahmen. Kurz, vielerorts herrscht dieser Tage das Chaos.
Die Krise ruft selbstverständlich auch Cyberkriminelle auf den Plan, die sich die Unsicherheit der Menschen zunutze machen. Eine aktuelle Studie hat einen enormen Anstieg in den Registrierungszahlen von in Verbindung mit Corona stehenden Domains festgestellt, von denen viele offensichtlich für Phishing-Kampagnen verwendet werden. Die Studie berichtet ebenfalls von zahlreichen Cyberangriffen, bei denen COVID-19 als Aufhänger verwendet wurde.
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter! Nachfolgende Beispiele zeigen die Vorgehensweise von Cyberkriminellen auf:
- Anfang Februar wurde eine E-Mail-Kampagne beobachtet, bei der verschiedenste Industrie-, Logistik-, oder Pharma-Unternehmen vor durch das Coronavirus verursachten Problem in Lieferketten gewarnt wurden. Details sollten dabei in einem angehängten Word-Dokument enthalten sein, bei dessen Öffnen sich Malware installierte.
- Mit dem Auftreten von Corona in Italien Anfang März waren Kriminelle mit einer E-Mail-Kampagne zur Stelle, bei der ein Dokument mit wichtigen Gesundheitsinformationen als Träger für einen Banking-Trojaner namens Trickbot Verwendung fand.
- Ein weiterer Banking-Trojaner wird in den letzten Wochen über verschiedenste Webseiten verbreitet, die Benutzer mit Informationen über das Coronavirus anlocken. Beispielsweise kann schon die Betrachtung eines Videos auf einer solchen Webseite genügen, um sich mit der Malware zu infizieren.
Auch das BSI meldet die ersten Fälle von COVID-19-Abzocke in Deutschland. So wurden in einer E-Mail-Kampagne Kunden der Sparkasse anlässlich Corona-bedingter Filialschließungen zur Überprüfung ihrer Kontaktdaten aufgefordert. Dabei war das Ziel, die Kunden auf eine manipulierte Seite zu locken, auf der die Kriminellen ebendiese Daten sammelten.
Wichtig:
Unternehmen und deren Mitarbeiter müssen nun trotz der angespannten Situation angesichts Corona einen kühlen Kopf bewahren und besondere Vorsicht walten lassen. Dies gilt insbesondere für
- den Umgang mit E-Mails oder Dateien aus ungewöhnlichen Quellen,
- dem Aufsetzen improvisierter Homeoffice-Lösungen und
- dem Konsum von Informationen über das Coronavirus.
Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, empfehlen wir Unternehmen, ihre Mitarbeiter jetzt für das Thema zu sensibilisieren. Dies kann beispielsweise im Rahmen von kurzen Mitarbeiterschulungen oder simulierten Phishing-Kampagnen geschehen.
Die it.sec bietet Ihnen dazu in Kürze einen kostenlosen Webcast an, welches Sie zur Sensibilisierung ihrer eigenen Mitarbeiter verwenden können. Wir werden es gesondert auf unserer Homepage veröffentlichen.
Sollten Sie für Ihr Unternehmen individuelle Schulungen, zugeschnitten auf Ihre konkreten Anforderungen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne unter nachfolgenden Kontaktdaten:
Dr. Dominic Breuker
Tel.: +49 731 20589-0
E-Mail: pentests@it-sec.de
Ihr Team der it.sec GmbH