Dank der Coronapandemie werden immer mehr Maßnahmen erdacht, die die Ansteckungsgefahr eindämmen sowie mögliche Infizierte identifizieren sollen. Mobiles Arbeiten aus dem Homeoffice ist plötzlich in vielen Bereichen möglich wo es vorher nicht denkbar war, Hygieneregeln werden erlassen, Selbstauskünfte zu Reisen in Risikogebiete erhoben.
Viele dieser von Unternehmen eingeführten Maßnahmen betreffen nicht nur betriebsverfassungsrechtlich garantierte Mitbestimmungsrechte, auch der Datenschutz muss in diesen Fällen zwingend beachtet werden.
Generelle Zulässigkeit von Maßnahmen
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. Dienstherren ist dieser verpflichtet, den Gesundheitsschutz der gesamten Belegschaft sicherzustellen. Im Falle des Coronavirus handelt es sich derzeit um eine pandemische und darüber hinaus meldepflichtige Krankheit, die auch nach Auffassung der Aufsichtsbehörden[1] die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall zulässt.
Zulässige Maßnahmen zur Feststellung, ob ein Mitarbeiter ggfs. infiziert ist, sind demnach zulässig, um weitere Informationen in den Fällen zu erlangen
- in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat.
- in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.
Dieselben Kriterien gelten auch für Besucher.
Zulässigkeit der Messung der Körpertemperatur
Ob in diesem Fällen eine obligatorische Messung der Körpertemperatur zulässig sein kann, ist indes nicht abschließend geklärt. Einige Aufsichtsbehörden, wie etwa die Irische und Ungarische Aufsichtsbehörde sind der Ansicht, dass die Messung der Körpertemperatur zulässig ist, andere Aufsichtsbehörden, wie etwa die Französische oder Luxemburgische Behörde halten dies für generell unzulässig, nicht zuletzt, weil die Körpertemperatur alleine kein geeignetes Mittel ist, eine Infektion zu identifizieren. Die Deutschen Aufsichtsbehörden haben sich zur konkreten Fragen leider bislang nicht eindeutig geäußert.
Einhaltung der Datenschutzgrundsätze
Einig sind sich sämtliche Behörden hingegen, dass die Datenerhebung transparent erfolgen muss, d.h. die betroffenen Personen müssen darüber informiert werden, welche personenbezogene Daten erhoben werden (etwa falls eine Wärmebildkamera eingesetzt wird), die Grundsätze der Datenminimierung müssen eingehalten werden (so wenige Daten wie möglich erfassen) und selbstverständlich müssen die Daten auch wieder in den angemessenen Fristen gelöscht werden.
Die Vertraulichkeit der Daten spielt außerdem eine besondere Rolle. Die Corona Erkrankung kann zu einer Stigmatisierung des Mitarbeiters führen, weshalb die Namensnennung gegenüber anderen Mitarbeitern grundsätzlich zu vermeiden ist. Nur in Ausnahmefällen dürfen die übrigen Mitarbeiter über den Verdacht der Ansteckung eines Mitarbeiters informiert werden, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten ergibt sich in diesen Fällen für Arbeitgeber im nicht-öffentlichen Bereich aus § 26 Abs 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO jeweils i.V.m. den einschlägigen tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts. Soweit Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind zudem auch § 26 Abs. 3 BDSG und Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO einschlägig.
Weitergabe der Daten an Behörden?
Eine Pflicht zur Weitergabe der Daten an Behörden (Meldepflicht) besteht nur für Leistungserbringer aus dem Gesundheitsbereich (Ärzte, Krankenhäuser), nicht für Unternehmen. Sofern allerdings behördliche Anfragen (Ortspolizeibehörde, zuständiges Gesundheitsamt) vorliegen, können sich diese aus den spezifischen Länderregelungen ergeben. Hier müssen zunächst die angegebenen Rechtsgrundlagen geprüft werden.
Fazit
Wir halten die anlasslose verpflichtende Messung der Körpertemperatur von sämtlichen Mitarbeitern derzeit für nicht zulässig. Sofern eine solche Messung auf freiwilliger Basis angeboten wird, muss diese unter Einhaltung sämtlicher Datenschutzgrundsätze erfolgen. Die Vertraulichkeit der Ergebnisse müssen gewahrt werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind einzuhalten.
i.A. des Datenschutzbeauftragten
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
[1]https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html
Mit ihren Firmenwebseiten treten Unternehmen nach außen in Erscheinung, so dass diese ganz leicht Gegenstand sowohl von Prüfaktionen der Aufsichtsbehörden sein können, als auch von Kriminellen, die bekannte Sicherheitslücken ausnutzen.
Daher sollten Unternehmen im Impressum und der Datenschutzerklärung ihren Informationspflichten gegenüber den Webseitenbesuchern vollständig nachkommen, und Cookies sowie Trackingsoftware nur derart einsetzen, dass Rückschlüsse auf Webseitenbesucher nicht möglich sind.
Des Weiteren sollte dringend geprüft werden, ob die eingesetzten Webanwendungen abgesichert sind (Stichwort: HTTPS, HSTS, Secure-Cookie-Flag, Secure Coding Guideline usw.) und eine Verwundbarkeit der Webseiten durch Sicherheitslücken ausgeschlossen werden kann. Hintergrund ist, dass viele Webseiten heutzutage mit Content Management Systemen erstellt werden, die anfällig für Schwachstellen sind. Diese Schwachstellen ermöglichen es Angreifern, im schlimmsten Fall Datenbanken auszulesen, Schadcode auf der Webseite einzuschleusen oder gar die gesamte Anwendung, inklusive des Backends (CMS) zu kompromittieren. Um über derart anfällige Webserver bzw. Webseiten bspw. Zugangsdaten von Anwendern abzugreifen, ist unter Umständen auch schon ein unautorisierter Zugriff von außen ausreichend.
Ein großes Problem dabei sind häufig externe Plugins, die oftmals zahlreich in den CMS eingebunden werden können, um Webseiten entsprechend besser und mit mehr Funktionsumfang auszustatten. Ein Verzicht auf solche Plugins macht dann auch nicht nur aus Gründen der Datensicherheit Sinn, sondern auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht; denn v.a. über Drittanbieter-Plugins werden oftmals allein durch deren Einbettung auch personenbezogene Daten (u.a. vollständige IP-Adresse, Klarnamen oder E-Mail-Adressen) an Dritte übermittelt, ohne die Einwilligung der betroffenen Webseitenbesucher eingeholt zu haben. Der Empfängerkreis erweitert sich, wenn Kriminelle solche Schwachstellen ausnutzen und dann ebenso Zugriff auf Daten erhalten.
An der Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass solche Datenschutzverletzungen ab dem 25.05.2018 zukünftig innerhalb von 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen.
Daher empfiehlt es sich, durch ein geeignetes Patch-Management alle Sicherheitslücken in dem verwendeten Content Management System zu schließen und über Penetrationstests die Wirksamkeit der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen.
Christopher Schöndube
IT Security Consultant, Penetrationstester
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
Gemäß Art. 33 und 34 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ein Unternehmen verpflichtet, eingetretene Datenschutzverletzungen (z.B. Liegenlassen des Notebooks im Zug, E-Mail-Versand an falschen Empfänger, Hacker-Angriffe) der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden und ggf. die Personen, deren personenbezogene Daten hiervon betroffen sind, zu benachrichtigen. Ein Verstoß gegen diese Melde- und Benachrichtigungspflichten ist bußgeldbewehrt.
Die Regelungen in Art. 33 und 34 DSGVO sind dabei strenger als die bisherige Regelung in § 42a BDSG, die lediglich eine Meldepflicht vorsah, wenn durch die Datenpanne besonders sensible Daten (z.B. Gesundheitsdaten oder Bankdaten) Dritten zur Kenntnis gelangt sind und den betroffenen Personen dadurch schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen.
Mit der Datenschutzgrundverordnung muss der Verantwortliche nämlich nun jede Datenschutzverletzung der Aufsichtsbehörde melden, unabhängig davon ob die Datenschutzverletzung fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde oder ob dabei Unbefugten tatsächlich personenbezogene Daten offengelegt wurden oder ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur eventuell ermöglicht wurde.
Die Meldung muss dabei unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden erfolgen. Eine Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass die betroffenen Personen durch die Datenschutzverletzung gegenwärtig und zukünftig keinen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden (z.B. Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, Diskriminierung, Rufschädigung) erleiden werden.
Es empfiehlt sich daher, einen entsprechenden Ablaufplan im Unternehmen zu implementieren, um auf solche Datenschutzverletzungen unverzüglich reagieren und die Fristen zur Meldung bzw. Benachrichtigung einhalten zu können.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.