Ein Grundsatz des Datenschutzes ist es, dass personenbezogene Daten irgendwann auch wieder gelöscht werden müssen.
Unternehmen sind daher grundsätzlich verpflichtet, die bei ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Zweckwegfall bzw. nach Ablauf sich daran anschließender Aufbewahrungsfristen zu löschen (Grundsatz der Speicherbegrenzung, „Recht auf Vergessenwerden“).
Gerade bei Einsatz von Datenverarbeitungssystemen ist dies jedoch nicht immer so einfach, da man auf die Funktionen, die der Hersteller zur Löschung bereitstellt oder eben nicht bereitgestellt hat, angewiesen ist. Selbst wenn eine solche Löschfunktion vorhanden ist, bedeutet das noch nicht, dass die Daten dann auch gelöscht sind i.S.e. irreversiblen Entfernung der Daten vom Datenträger (Festplatte, Speicherchip etc.).
Unternehmen können sich auch nicht darauf berufen, dass die Löschung aufgrund technischer Gründe unmöglich oder aufgrund des Aufwands einer entsprechenden Nachrüstung unzumutbar ist. Gemäß § 35 BDSG-Neu kann die Pflicht zur Löschung zwar entfallen, wenn dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Dies gilt jedoch nur im Fall einer nicht-automatisierten Datenverarbeitung.
Daher dürfen Unternehmen nur solche Technik einsetzen, die eine datenschutzgerechte Löschung durch entsprechende Funktionalitäten erlaubt (Grundsatz von Privacy by Design). Die Pflicht zur Löschung und zur Einhaltung von Privacy by Design trifft eben denjenigen, der die Technik einsetzt und damit personenbezogene Daten verarbeitet.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) hätte sich zwar „gewünscht, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch die Hersteller unmittelbar zu eingebautem Datenschutz verpflichtet“, aber dies sei „immerhin für die kommende europäische e-Privacy-Verordnung so geplant“ (vgl. unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1208-Datenschutz-einbauen!-Appell-an-die-Hersteller-und-Betreiber-am-Safer-Internet-Day.html).
Man kann nur hoffen, dass Produkte, deren Einsatz Bußgelder auslösen können (Art. 83 Abs. 4 lit. a), Abs. 5 lit. a), b) DSGVO), sich zukünftig schwerer verkaufen lassen. Denn nur somit lässt sich derzeit überhaupt Druck auf Hersteller und Entwickler aufbauen, wenn sie den Markt der Europäischen Union auch weiterhin beliefern möchten.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.
In Art. 15 bis 22 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Rechte der betroffenen Personen geregelt, die jede betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen, der ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, per Antrag geltend machen kann:
- Recht auf Auskunft über die beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO.
- Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, die die betroffene Person betreffen, gemäß Art. 16 DSGVO.
- Recht auf Löschung der beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten in den Fällen des Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO.
- Recht auf Einschränkung / Sperrung der beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 Abs. 1 DSGVO.
- Recht auf Datenübertragbarkeit, d.h. die betroffene Person kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO vorliegen, verlangen, dass der Verantwortliche die bei ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format der betroffenen Person selbst oder einem von der betroffenen Person bestimmten Dritten übermittelt.
- Recht, der weiteren Datenverarbeitung beim Verantwortlichen zu widersprechen gemäß Art. 21 DSGVO.
- Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu werden, gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO bzw. Einspruchsrecht gegen eine erfolgte automatisierte Einzelentscheidung gemäß Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a) oder c) DSGVO.
Die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen auf den Antrag der betroffenen Person hin, sind der betroffenen Person unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen. Sofern es erforderlich ist, die Frist aufgrund der Komplexität und Anzahl von Anträgen um 2 Monate zu verlängern, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung sowie die Gründe für die Verzögerung.
Wird der Verantwortliche auf Antrag der betroffenen Person nicht tätig, unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person über die Gründe hierfür. Insbesondere unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person, wenn er in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 DSGVO nicht in der Lage ist, die betroffene Person im System zu identifizieren, dies glaubhaft darlegt und daher ihrem Antrag nicht nachkommen kann.
Im Fall einer Pflicht zur Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Daten, informiert der Verantwortliche die Empfänger der personenbezogenen Daten gemäß Art. 19 DSGVO, damit diese etwaige bei ihnen vorhandene Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten ebenfalls berichtigen, löschen oder einschränken.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.