Schrems II Urteil des EuGH
Nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18 — „Schrems II“ den EU – U.S. Privacy Shield für unwirksam erklärt hat, genügt die Teilnahme am U.S. Privacy Shield nicht mehr, um innerhalb der EU als datenschutzkonform zu gelten.
Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) prüft Swiss- U.S. Privacy Shield
Zwar ist die Schweiz nicht Mitglied der EU und daher nicht an das Urteil des EuGH gebunden. Dennoch wurde der Swiss- U.S. Privacy Shield nun vor dem Hintergrund des EuGH Urteils neu bewertet. In seinem Positionspapier vom 08.09.2020 kommt der Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) zu dem Schluss, dass auch der Swiss- U.S. Privacy Shield kein angemessenes Sicherheitsniveau für den Datenaustausch zwischen der Schweiz und der USA bietet.
Einschätzung desSchweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC)
Seit dem 11.01.2017 gilt die USA bei der Schweiz als Land mit „angemessenem Schutzniveau unter bestimmten Umständen“. Das bedeutet, dass Datentransfers bzgl. personenbezogener Daten zwischen der Schweiz und U.S. Unternehmen, welche sich für den Swiss- U.S. Privacy Shield zertifizieren haben lassen, als geschützt gelten.
Doch auch der Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) bemängelt in dem Positionspapier vom 08.09.2020 unter anderem den Zugriff auf personenbezogene Daten durch die U.S. Behörden. Betroffene Personen aus der Schweiz haben demnach keine ausreichend durchsetzbaren Rechte in den USA. Dies gilt umso mehr, nachdem die Wirksamkeit des Ombudsmann- Prinzips, welches einen Rechtbehelf innerhalb der USA zusichern soll, mangels Transparenz nicht eingeschätzt werden kann. Zudem fehlen hinreichende Garantien der USA hinsichtlich der Beschränkung des Zugriffsrechts der U.S. Behörden auf personenbezogene Daten. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) erklärt im Positionspapier weiter, dass ein solcher Eingriff durch U.S. Behörden in die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen in der Schweiz vor diesem Hintergrund gegen die Grundsätze der rechtmäßigen Bearbeitung von personenbezogener Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes verstößt.
Hat die Einschätzung desSchweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) Auswirkungen auf den Swiss- U.S. Privacy Shield?
Die Einschätzung des Schweizer Bundesbeauftragte für Datenschutz und Information (FDPIC) hat keinen direkten Einfluss auf die Anwendung des Swiss- U.S. Privacy Shield. Derzeit gibt es hierzu auch noch keine Rechtsprechung der Schweizer Gerichte. Es bleibt daher ungewiss, ob ein Zugriff der U.S. Behören auf personenbezogene Daten beim internationalen Datentransfers mit dem Schweizer Datenschutzgesetz konform ist.
Fazit
Zwar wurden im Positionspapier vom 08.09.2020 bereits Handlungsstrategien für betroffene Unternehmen veröffentlicht, wie zum Beispiel die Benutzung der EU Standarddatenschutzklauseln. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung und keine zwingend einzuhaltende Vorgabe.
Letztlich können sich Schweizer und U.S. Unternehmen daher derzeit noch weiterhin auf den Swiss- U.S. Privacy Shield berufen.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat im Juni seinen Tätigkeitsbericht für 2018/2019 veröffentlicht und damit einen Einblick in die aktuellen datenschutzrechtlichen Entwicklungen in der Schweiz gegeben. Mit diesen Themen hat sich der EDÖB in seinem Bericht befasst:
Totalrevision des Datenschutzgesetzes
Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) in der Schweiz steht immer noch aus. In einem ersten Teil wurde bereits das Schengen-Datenschutzgesetz (SDSG) verabschiedet, dessen Geltung sich auf die Datenerhebung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes beschränkt. Das SDSG soll durch das totalrevidierte DSG jedoch wieder aufgehoben werden. Ein Abschluss der Beratungen der Totalrevision des DSG von 1992 ist aber noch nicht in Sicht. Dadurch entstehen Wettbewerbsnachteile bei Schweizer Unternehmen, die ihren Kunden – genauso wie ihre Konkurrenten in den Staaten der EU und des EWR – einen den europäischen Standards entsprechenden Schutz bieten wollen.
Denn zahlreiche Schweizer Unternehmen geraten in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). So z.B. wenn ein Schweizer Unternehmen eine Niederlassung in der EU hat, Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet oder das Verhalten von Kunden in der EU beobachtet (z.B. deren Surfverhalten), um personalisierte Angebote zu unterbreiten. Das Nebeneinander von DSGVO und DSG führt aber zu Rechtsunsicherheit auf Seiten der Unternehmen, die durch das totalrevidierte DSG aufgelöst werden kann. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Totalrevision des Datenschutzgesetzes nicht mehr allzu lange auf sich warten lässt.
Swiss-US Privacy Shield
Im Herbst 2018 wurde das Swiss-US Privacy Shield in Brüssel überprüft und in dem Zusammenhang auch Verbesserungen durch die US-Behörden vorgenommen. So wurde beispielsweise verstärkt nach „false claims“ gesucht, d.h. nach Unternehmen die sich fälschlicherweise als Swiss-US Privacy Shield zertifiziert ausgaben. Unternehmen werden außerdem regelmäßiger auf Schwachstellen überprüft und die US Behörden überwachen die Zertifizierung strenger.
Im Berichtsjahr wurden dem EDÖB zwei „false claims“ gemeldet und es wurden zehn berechtigte Beschwerden von Betroffenen aus der Schweiz bei unabhängigen Beschwerdestellen (Independent Recourse Mechanism) eingereicht. Dies zeigt, dass die Rechtsinstrumente des Swiss-US Privacy Shield bisher nur wenig genutzt werden. Vor einer offiziellen Beschwerde wird jedoch in der Regel erst das zertifizierte Unternehmen selbst angegangen und die Datenschutzverletzung vermutlich bereits auf diesem Weg beseitigt. Außerdem ist das Übereinkommen auch erst seit April 2017 in Kraft.
Trotz einiger Schwachstellen, konnte die Funktionsweise des Swiss-US Privacy Shield insgesamt verbessert werden. Seit dessen Inkrafttreten haben sich bereits rund 2900 US-Unternehmen zertifizieren lassen.
Überprüfung des Datenschutzniveaus
Die Europäische Kommission hat der Schweiz zuletzt 2000 ein angemessenes Datenschutzniveau attestiert und nun angekündigt das Schweizer Datenschutzniveau auf Grundlage der DSGVO neu zu bewerten und den Angemessenheitsentscheid 2020 zu veröffentlichen. Für die Schweiz wäre es natürlich von Vorteil, wenn dies aufgrund des totalrevidierten DSG bewertet würde und nicht aufgrund des alten DSG von 1992. Ein entscheidendes Kriterium für den Angemessenheitsbeschluss ist nach Aussage der Europäischen Kommission auch das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) des Europarates, das seit Oktober 2018 zur Unterzeichnung vorliegt.
Es besteht die Gefahr, dass die EU der Schweiz den Angemessenheitsbeschluss entzieht, wenn die Schweiz ihre Änderungen zum Datenschutz nicht rechtzeitig verabschieden. Wir werden die Entwicklungen daher im Blick behalten, um in diesem Fall zeitnah bei unseren Kunden mit EU-Standardvertragsklauseln reagieren zu können.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Einleitung
Wer international agiert, muss beim Transfer der Daten besondere Vorkehrungen gem. Art. 44 ff. DSGVO beachten. Die Kommission unterstützt die Unternehmen hierbei: Bestimmte Länder dürfen sich mit einem sog. Angemessenheitsbeschluss schmücken, d.h. der Transfer in diese Länder wird ebenso behandelt, wie wenn die Daten innerhalb der Union ausgetauscht werden.
Aus aktuellem Anlass wollen wir auf drei Länder besonders verweisen.
Japan
Die Europäische Kommission hat einen neuen Angemessenheitsbeschluss erlassen, wonach Japan ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt wird. Aufgrund eines neuen Abkommens wurden in Japan zusätzliche Garantien eingeführt, die nun gewährleisten, dass sämtliche personenbezogene Daten einem Schutz unterliegen, der den europäischen Standards entspricht. Ein Datentransfer nach Japan ist nunmehr ohne weitere zusätzliche vertragliche Absicherung hinsichtlich der Datenübermittlung in Drittstaaten möglich.
Groß-Britannien
Ganz anders sieht es mit Groß-Britannien und dem bevorstehenden Brexit aus. Ein No-Deal-Brexit würde auch für den Datenschutz einen „no-Deal“ bedeuten, mit der Konsequenz, dass der Datentransfer ins Königreich nicht mehr ohne zusätzliche Absicherung möglich wäre. Da nicht damit zu rechnen ist, dass die Kommission im Falle eines No-Deal-Brexits umgehend einen entsprechenden Angemessenheitsbeschluss erlässt, sollten sich die Unternehmen vorsorglich darauf einstellen, mit ihren Vertragspartnern sicherheitshalber einen Vertrag aufgrund der Standardvertragsklauseln abzuschließen. Ansonsten wäre eine Datenübermittlung nach Groß-Britannien unrechtmäßig.
Schweiz
Unklar ist derzeit noch, wie es hinsichtlich des Schweizer Datenschutzrechts aussieht. Zwar existiert (noch) ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission. Allerdings bleiben die Schweizer Regelungen in vielen Fällen noch hinter den Regelungen der EU zurück. Die entsprechend geplante Änderung des DSG (Datenschutzgesetz Schweiz) lassen derweil jedoch noch auf sich warten. Wenn die Schweizer Gesetzgebung sich nicht beeilt, droht der Widerruf des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission mit der Folge, dass auch hinsichtlich des Datentransfers mit Schweizer Unternehmen die Standard-Vertragsklauseln abzuschließen wären, um einen rechtswidrigen Datentransfer zu vermeiden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Céline Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz