Seit Einführung der DSGVO werden Verstöße immer wieder mit hohen Bußgeldern geahndet. Auch die Deutsche Wohnen erhielt 2019 ein Bußgeld, welches nun vom Landgericht Berlin aufgehoben wurde.
Sachverhalt
Bei der Deutsche Wohnen handelt es sich um einen der größten Immobilienkonzerne in Deutschland. Im Rahmen der Vermietung werden viele personenbezogene Daten von Mietern und Interessenten verarbeitet.
Bereits im Jahr 2017 wurde die Deutsche Wohnen von der Aufsichtsbehörde auf Mängel hinsichtlich des Archivsystems hingewiesen. Bei einer erneuten Prüfung im Jahr 2019 konnte die Aufsichtsbehörde jedoch weiterhin gravierende Mängel feststellen.
Zum einen verstoße das Archivsystem der Deutsche Wohnen gegen den Grundsatz Privacy by Design gemäß Art 25 DSGVO, da das System die Löschung der personenbezogenen Daten nicht vorsieht. Dadurch befinden sich im Archivsystem Informationen, wie Gehaltsabrechnungen, Informationen aus den Arbeitsverträgen und Selbstauskünfte der Mieter. Der Vorwurf der Aufsichtsbehörde lautet weiter, dass von der Deutsche Wohnen nicht geprüft wurde, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten rechtmäßig und erforderlich ist.
Die Aufsichtsbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Mio EUR gegen die Deutsche Wohnen. Dagegen legte die Deutsche Wohnen Einspruch ein, sodass das Landgericht Berlin mit dem Fall befasst war.
Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin stellte das Verfahren ein, weil der Bußgeldbescheid unwirksam sei (LG Berlin, Beschluss der 26. Großen Strafkammer v. 18.2.2021, Az.: 526 AR). Begründet hat das Landgericht Berlin die Unwirksamkeit damit, dass im Bußgeldbescheid keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens enthalten seien. Zu den Datenschutzverletzungen an sich hat sich das Landgericht Berlin dabei nicht geäußert.
Diese Entscheidung wirft jedoch auch neue Rechtsfragen auf. Insbesondere muss geklärt werden, ob eine konkrete Handlung von Leitungspersonen oder gesetzlichen Vertretern nachgewiesen werden muss, um entsprechende Verstöße gegen die DSGVO ahnden zu können.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in der Presseerklärung vom 03. März 2021 bereits zu bedenken gegeben, dass viele Verstöße gegen die DSGVO in diesen Fällen nicht mehr geahndet werden können, da der Nachweis einer konkreten Handlung eines Organs des Unternehmens - insbesondere bei Unternehmen mit komplexen Konzernstrukturen - nicht möglich sein wird. In diesem Zusammenhang würden jedoch Unternehmen mit weniger komplexen Strukturen (v.a. kleine und mittelständische Unternehmen) benachteiligt werden.
Ausblick
Auch wenn das Landgericht Berlin das Verfahren eingestellt hat, bedeutet das noch nicht, dass die Deutsche Wohnen nicht doch noch ein Bußgeld zahlen muss.
Denn die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung des Gerichts bereits Beschwerde eingelegt. Im weiteren Verfahren ist zu hoffen, dass das Gericht das Verhältnis zwischen DSGVO und dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht klärt.
Laura Piater
Justiziarin
Consultant für Datenschutz
Wohnungsmangel ist v.a. in vielen großen Städten Realität. Vermieter und ihre Immobilienmakler können daher unter einer Vielzahl von Interessenten auswählen, von denen sie eine Menge personenbezogener Daten bereits auch schon vor Besichtigungstermin anfordern (z.B. Namensangaben, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Anschrift, Familienstand inkl. Namen und Geburtsdatum von Ehepartnern und Kindern, Kinderwunsch, Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Angaben zum bestehenden Arbeitsverhältnis wie Dauer (Eintrittsdatum, befristet/unbefristet), Art der Beschäftigung, Angaben zum Arbeitgeber, betriebliche Anschrift etc.), u.a. auch sensible Daten, wie Personalausweisdaten, -kopien, -scans, Vorstrafen sowie Angaben zu Vermögensverhältnissen (z.B. Lohn- und Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft, Angaben zu vorherigen Vermietern, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Unterhaltsverpflichtungen, Insolvenzverfahren, Räumungsklagen).
Abgesehen vom Grundsatz der Datenminimierung werden dabei auch datensicherheitstechnische Vorgaben zum Schutz dieser vielen Daten in erheblichem Umfang missachtet.
Doch was dürfen Vermieter und ihre Immobilienmakler wirklich an Daten erheben?
Die Aufsichtsbehörden haben eine Orientierungshilfe hierzu herausgegeben (Stand 30.01.2018):
Zur Durchführung eines Besichtigungstermins dürfen Vermieter und ihre Immobilienmakler allenfalls
- Namensangaben
- Kontaktadresse
erheben, um den Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung mitzuteilen.
Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Teilt bei oder nach dem Besichtigungstermin ein Mietinteressent mit, dass er die Wohnung anmieten möchte, dürfen weitere Daten erhoben werden:
- Anzahl der einziehenden Personen
- Namensangaben der einziehenden Personen nur, wenn diese ebenso Vertragspartei des Mietvertrages werden
- Angaben zu Vermögensverhältnissen: Beschränkung auf Angaben zu einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren oder zu Räumungsklagen wegen Mietzinsrückständen innerhalb der letzten 5 Jahre
- Angaben zum Beruf: Funktion, Job-Titel; nach der Dauer darf nicht gefragt werden
- Höhe des Netto-Einkommens: Beschränkung auf Betragsgrenzen
Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
Hat der Vermieter seine Wahl aufgrund der oben angegebenen Daten auf einige wenige Mietinteressenten eingegrenzt, dürfen weitere Daten erhoben werden:
- Lohn- und Gehaltsnachweise, geschwärzt um die nicht erforderlichen Angaben, wie bspw. Religionszugehörigkeit etc.
- Selbstauskunft zur Bonität: Beschränkt auf einen Nachweis eigens für den spezifischen Fall der Eingehung eines Mietverhältnisses; der Abschluss des Mietvertrags darf zudem nur noch vom positiven Ergebnis dieser Bonitätsprüfung abhängen.
- Angaben können durch die Vorlage des Personalausweises überprüft werden; die Anfertigung von Personalausweis-Kopien/-Scans ist jedoch unzulässig.
Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
Die Erhebung weiterer als der eben genannten Daten aufgrund einer Einwilligung des Mietinteressenten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO ist dem Vermieter / Immobilienmakler nicht möglich. Aufgrund des klaren Ungleichgewichts zwischen Vermieter und Mietinteressent, würde der Mietinteressent die Einwilligung nicht freiwillig abgeben, sondern aus einer Zwangslage heraus. Und eine solche Einwilligung ist nicht wirksam und die darauf basierende Datenverarbeitung wäre unzulässig.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.