skip to Main Content

Aggregierte Daten- Ist ein Personenbezug möglich?

Situationsbeschreibung

Um aussagekräftige Informationen zu Produkten, Qualität der Dienstleistung oder Stimmung im Unternehmen zu erhalten, greifen Unternehmen gerne auf Umfragen an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter zurück. Um die Teilnehmer der Umfrage zu schützen und anonym zu halten, werden die Ergebnisse gerne in Form von aggregierten Daten ausgegeben.

Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ab welcher Gruppengröße aggregierte Daten keinen Personenbezug mehr aufweisen.

Einzelfallbezug

Eine pauschale Antwort kann hierbei nicht gegeben werden, da diese Frage einzelfallbezogen bewertet werden muss. So ist zu fragen, auf welcher Ebene findet die Aggregierung statt (Bsp. Mittelwert aus allen Antworten einer Frage oder prozentuale Angabe pro Antwortmöglichkeit), an wie viele Personen ging diese Umfrage und wird innerhalb der Umfrage zwischen verschiedenen Gruppen unterschieden (Bsp. jede Abteilung bekommt eine andere Umfrage), welche Fragen werden dabei gestellt (Bsp. Fragen zu Personalverantwortlichkeit oder Funktion im Unternehmen), etc.

Aufsichtsbehörden

Einigkeit besteht in der Literatur und bei den Aufsichtsbehörden dahingehend, dass 3 Teilnahmen in der Regel nicht ausreichend sind, um die Anonymität der Personen zu wahren.

Vielmehr liegt die Untergrenze in der Regel bei 5 bis 7 Teilnahmen. Geht es um die Auswertung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist die Grenze für die notwendige Gruppengröße wesentlich höher einzustufen.

Fazit

Verantwortliche müssen sich den Einzelfall genau anschauen und bewerten, ob ein Personenbezug möglich ist. Hierfür sollten Sie Ihren Datenschutzbeauftragten rechtzeitig einbinden.

Laura Piater

Consultant für Datenschutz

Volljuristin

Back To Top