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Ausstattung von Neufahrzeugen mit der eCall-Technologie

Im Rahmen der eSafety-Initiative der Europäischen Kommission zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit durch Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (vgl. unter http://ec.europa.eu/information_society/doc/factsheets/048-esafety-de.pdf) soll die Ausstattung von Neufahrzeugen mit der eCall-Technologie verbindlich werden. Ein eCall ist ein vom PKW im Falle eines Unfalls automatisch oder manuell ausgehender Notruf an die Rufnummer 112. Die automatische Auslösung erfolgt über im Fahrzeug eingebaute Sensoren. Über das Mobilfunknetz werden Daten zum Unfall übermittelt und es wird eine Tonverbindung hergestellt (Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission).

Ursprünglich sollte nach einem entsprechenden Beschluss der Europäischen Kommission die Verfügbarkeit dieser Technologie für Neuwagen ab Oktober 2015 verbindlich sein (vgl. unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-534_de.htm). Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken kam es jedoch zu Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren. Nun sollen erst ab Ende März 2018 Neuwagenkäufer von dem System profitieren können.

Aus Sicht des Datenschutzes ist aber das Folgende zu beachten: Der automatisch im Falle eines Verkehrsunfalles übertragene Mininmaldatensatz (vgl. unter http://standards.globalspec.com/std/1383302/cen-en-15722) ist standardisiert und enthält unter anderem den Unfallzeitpunkt, die Koordinaten des Unfallortes, die Fahrtrichtung und die Fahrzeugidentifikationsnummer. Zu den damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Gefährdungen hat sich bereits im Jahr 2014 die Süddeutsche Zeitung geäußert (vgl. unter http://www.sueddeutsche.de/auto/speicherung-von-bordcomputerdaten-der-spion-in-meinem-auto-1.1875596). Artikel 6 „Privatsphäre und Datenschutz“ der Verordnung (EU) 2015/758 enthält bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen. Danach dürfen z.B. die erhobenen personenbezogenen Daten nur für die Handhabung von Notfallsituationen verwendet werden (vgl. unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0758&from=DE). Die internen Speicher des eCall-Systems müssen automatisch und kontinuierlich gelöscht werden.

Es versteht sich von selbst, dass die über die eCall-Technologie erhobenen Daten auch für Versicherungen (zur Erstellung von Risikoprofilen) und für Drittanbieter (Angebot von kostenpflichtigen Diensten) sehr interessant sind. Daher bleibt abzuwarten, ob Lobbyisten den Erlass von Öffnungsklauseln durchsetzen können.

Dr. Wolfhard Steinmetz
Consultant für Datenschutz

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