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Datenübermittlung an Dritte

Da die Datenübermittlung an Dritte und die dadurch bedingte Offenlegung personenbezogener Daten eine für die betroffene Person besonders belastende Datenverarbeitung darstellt, muss der Verantwortliche prüfen, ob diese Datenverarbeitung zulässig ist.

Dritte sind dabei Personen oder Stellen außerhalb des Verantwortlichen, davon ausgenommen sind die betroffene Personen selbst sowie die Auftragsverarbeiter.

Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte bestimmt sich ebenso nach Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur zulässig

  • mit wirksamer Einwilligung der betroffenen Person,
  • zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist,
  • zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person,
  • zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt,
  • zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht schutzwürdige Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person am Ausschluss einer solchen Übermittlung überwiegen,
  • zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder
  • zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die dem Verantwortlichen übertragen wurden.

Eine mit der Datenübermittlung verbundene Begründung gemeinsamer Kontrolle ist abzusichern über einen Joint Control-Vertrag nach Art. 26 DSGVO.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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