skip to Main Content

Facebook: Neue Nutzungsbedingungen für „Insights“

Groß war die Aufregung, als der EuGH entschied, dass die Betreiber der Facebook-Fanpages mit verantwortlich für ihre Seiten sind (vgl. Blog-Eintrag „Müssen wir Facebook jetzt sofort abschalten?„). Nun hat Facebook reagiert: Neue Nutzungsbedingungen für das Produkt „Insights“ wurden am gestrigen Tag veröffentlicht, in denen dem Betreiber der Seiten nicht nur die Verantwortung für die Seite übertragen wurde, sondern auch neue Pflichten festgelegt wurden:

Demnach übernimmt der Betreiber die rechtliche Verpflichtung,

  • für die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen von Insight erhoben werden, zu sorgen,
  • einen Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zu benennen

sowie

  • „jedwede sonstige rechtliche Pflichten zu erfüllen“.

Ein Recht, die durch Facebook verarbeiteten Daten auch zu erhalten, besteht indes im Umkehrschluss nicht.

Vielmehr sind Insights-Nutzer nun rechtlich verpflichtet, entsprechende Anfragen innerhalb von 7 Tagen an Facebook weiterzuleiten, wo diese in eigenem Ermessen durch Facebook beantwortet werden. Mehr noch, es ist den Mitverantwortlichen ausdrücklich untersagt, selbst zu antworten und eine Verpflichtung, von Facebook, den Mitverantwortlichen über den Stand einer laufenden Anfrage zu informieren, lässt sich den neuen Nutzungsbedingungen ebenfalls nicht entnehmen.

Die Tatsache, dass sich der Betreiber der Seite unwiderruflich dem irischen Recht und der irischen Gerichtsbarkeit unterwirft, soll ebenfalls nicht unerwähnt bleiben.

Am Ende der neuen Nutzungsbedingungen wird noch darauf hingewiesen, dass die Nutzungsbedingungen durch Facebook jederzeit geändert werden können, diesbezüglich ist der Betreiber der Seite verpflichtet, die Nutzungsbedingungen regelmäßig zu überprüfen.

Als erstes Fazit zu den neuen Nutzungsbedingungen lässt sich damit sagen:

Die Seitenbetreiber sind „auf dem Papier“ nun mitverantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, haben aber weder Zugriff darauf, noch wissen sie, was mit den Daten passiert. Allerdings haben sie für die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung zu sorgen. Wie dies geschehen soll, bleibt indes unklar. Ohne zu wissen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden ist eine Information der betroffenen Personen jedenfalls nicht möglich, so dass eine informierte Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO durch diese jedenfalls ausscheidet und auch die Informationen nach Art. 13 DSGVO durch den Verantwortlichen können nicht bereitgestellt werden. Dieses Wissen bleiben Facebook überlassen. Der Verantwortliche muss Facebook andererseits über sämtliche Anfragen informieren und gibt dann das Verfahren komplett aus der Hand.

Da klingt der letzte Absatz der Nutzungsbedingungen wie ein Hohn, in dem es heißt:

„personenbezogene Daten“, „betroffene Person“ und „Verantwortlicher“ haben in dieser Seiten-Insights-Ergänzung die ihnen in der DSGVO zugewiesenen Bedeutungen.“

Art. 4 Nr. 7 DSGVO definiert nämlich den Verantwortlichen als denjenigen, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Eine Widerspiegelung dieser Definition in den neuen Nutzungsbedingungen ist auch mit viel gutem Willen leider nicht erkennbar.

Die Einhaltung der Verpflichtungen aus der neuen Nutzungserklärung sind durch den Betreiber der Seiten ohne weitere Informationen durch Facebook nicht einzuhalten. Wir können die Nutzung des Tools daher aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht empfehlen.

C. Lürmann

Rechtsanwältin

Consultant Datenschutz

Back To Top