skip to Main Content

Fragerecht des Arbeitgebers zum Impfstatus

Seit Bürger die Möglichkeit haben, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten erfragen darf.

In der Vergangenheit wurde hier gerne mit dem Arbeitsschutz und der allgemeinen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern argumentiert. Die Diskussion ist auch den Aufsichtsbehörden nicht entgangen, sodass nun Informationen hierzu veröffentlicht wurden.

Abfrage des Impfstatus nur unter strengen Voraussetzungen

Arbeitgeber haben grundsätzlich kein Fragerecht bzgl. des Impfstatus zu Coronaimpfungen, wenn die Arbeitgeber nicht unter die speziellen Voraussetzungen der §23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 36 Abs. 3 IfSG fallen (Beispiel: Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen).

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat zudem klargestellt, dass weder das Arbeitsschutzgesetz noch die Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern eine Rechtsgrundlage für das Fragerecht bieten, da in den einschlägigen Gesetzen gerade keine Pflicht der Arbeitnehmer festgelegt wurde, über Impfungen oder Genesungen Auskunft geben zu müssen.

Auch eine Einwilligung scheidet laut BayLDA in der Regeln mangels Freiwilligkeit aus.

Prüfpflichten von Arbeitgebern

Unterliegen Arbeitgeber gemäß landesspezifischer Regelungen zum Infektionsgeschehen speziellen Prüfpflichten, dürfen diese natürlich weiterhin wahrgenommen werden, sodass die Kenntnisnahme des Impfstatus grundsätzlich möglich ist. Die Prüfpflichten des Arbeitgebers stellen jedoch keine Rechtsgrundlage für die Speicherung des Impfstatus dar.

Abfrage Impfstatus bzgl. Entschädigungszahlung

Bisher konnten Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, die während einer behördlich angeordneten Quarantäne angefallen sind, im Rahmen einer Entschädigung nach dem IfSG zurückfordern. Arbeitgeber sind daher bisher in Vorleistung gegangen.

Ab dem 01.11.2021 sollen Ungeimpfte diese Entschädigung jedoch nicht mehr erhalten. Für Arbeitgeber stellt sich daher die Frage, inwiefern diese vorab prüfen müssen oder dürfen, ob eine Impfung vorliegt.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDi) Baden-Württemberg hat sich in seinem Positionspapier nun wie folgt geäußert:

„Der Arbeitgeber darf den Impfstatus der Beschäftigten erfragen, wenn er die Entschädigung nach § 56 IfSG für die Behörde auszahlt.

Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber bereits die Frage nach privaten oder besonders geschützten Daten nach Art. 9 DS-GVO (Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit etc.) verboten. Im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG liegen jedoch genügend gesetzliche Hinweise vor, dass dem Arbeitgeber hierbei eine Rolle zugewiesen wird, die eine solche Frage rechtfertigen kann.“

Eine Auskunftspflicht für Arbeitnehmer ist dem Infektionsschutzgesetz jedoch nicht zu entnehmen. Das bedeutet Arbeitnehmer können sich weigern, die Auskunft zu erteilen.

Fazit

Verantwortliche sind gut damit beraten, genau zu prüfen, ob der Impfstatus der Mitarbeiter verarbeitet werden darf. Ansonsten drohen vor dem Hintergrund, dass es sich um so genannte Gesundheitsdaten (=besondere Kategorie personenbezogener Daten) handelt entsprechend hohe Geldbußen.

Laura Piater

Consultant für Datenschutz

Volljuristin

Back To Top