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Für die Datenverarbeitung gemeinsam Verantwortliche – datenschutzrechtliche Absicherung nach Art. 26 DSGVO

Verarbeiten zwei oder mehr Verantwortliche dieselben personenbezogenen Daten arbeitsteilig oder gemeinsam für jeweils eigene Zwecke („joint control“) gilt Art. 26 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Beispiele:

  • Reisebüro, Hotelkette und Fluggesellschaft betreiben gemeinsam eine Internet-Plattform, über die sie die Daten erheben und verarbeiten.
  • Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören, betreiben eine gemeinsame Webseite

Die Übermittlung z.B. von Beschäftigtendaten durch den Arbeitgeber an das Finanzamt wäre dagegen von Art. 26 DSGVO nicht erfasst, da das Finanzamt und der Arbeitgeber die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung schon gar nicht gemeinsam festlegen oder die Datenverarbeitung arbeitsteilig vornehmen dürfen und somit zwei separate Verantwortliche sind („separate controllers“).

Gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 DSGVO müssen die gemeinsam Verantwortlichen dann in einer Vereinbarung die folgenden Regelungen treffen:

  • Firmenname und Rechtsform der Verantwortlichen
  • Vertreter der Verantwortlichen
  • Anschrift und Kontaktdaten der Verantwortlichen
  • Übersicht der tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen
  • Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung
  • Aufteilung der Pflichten aus der DSGVO zwischen den Verantwortlichen
  • Wahrnehmung der Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO
  • Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen aus den Art. 15 bis Art. 22 DSGVO
  • Wahrnehmung der Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO
  • Einrichtung einer Anlaufstelle für betroffene Personen

Das Wesentliche der Vereinbarung ist den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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