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Google Analytics: Keine Auftragsverarbeitung mehr?

Die Aufsichtsbehörden in Hamburg und Bayern haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Google Analytics-Cookies nur mit Einwilligung gesetzt werden dürfen.

 

Eine weitere wichtige Aussage in diesem Zusammenhang ist außerdem, dass die Aufsichtsbehörden Google LLC nicht mehr als Auftragsverarbeiter der Website-Betreiber ansehen: „Das Produkt Google Analytics wurde in den vergangenen Jahren so fortentwickelt, dass es in der aktuellen Gestaltung keine Auftragsverarbeitung mehr darstellt. Vielmehr räumt sich Google als Anbieter das Recht ein, die Daten auch zu eigenen Zwecken zu verwenden.“

 

Die Konsequenz hieraus ist, dass nach Ansicht der Aufsichtsbehörden Google LLC damit aktuell gegen seine eigenen Auftragsverarbeitungsbedingungen (Ziffer 5.2, Weisungsgebundenheit) verstoßen würde. Leider sind bislang aus dieser Auffassung keine sichtbaren Schritte seitens der Aufsichtsbehörden gegen Google LLC an die Öffentlichkeit gedrungen.

 

Website-Betreibern ist zu empfehlen, sich den Einsatz von Google Analytics gut zu überlegen. Zwar haben die Aufsichtsbehörden immer wieder beteuert, man werde sich zunächst an die Hersteller/Anbieter wenden, wenn diese für die Vertragsgestaltung verantwortlich sind (so zum Beispiel auch im Zusammenhang mit Microsoft), allerdings ist das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Website-Betreiber und Google LLC zumindest ungeklärt und damit auch angreifbar.

 

S. Kieselmann

 

Senior Consultant Datenschutz

 

Dipl.sc.pol.Univ.

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