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Google Analytics – neuer Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Bei Google Analytics handelt es sich um ein Instrument zum Webtracking bzw. zur Reichweitenanalyse im Internet, mit dem das Surfverhalten der Webseitennutzer anhand der über diese erhobenen Daten (Online-Kennzeichnungen (einschließlich Cookie-Kennungen), Internet-Protokoll-Adressen und Gerätekennungen, vom Webseitenbetreiber vergebene Kennzeichnungen) zu Zwecken der bedarfsgerechten Gestaltung der Webseiten analysiert werden kann. Um einen datenschutzkonformen Einsatz des Analysetools Google Analytics gewährleisten zu können, sind eine Reihe von Maßnahmen durch den Webseitenbetreiber (= Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) zu ergreifen.

Insbesondere muss ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen dem Webseitenbetreiber und dem Anbieter von Google Analytics abgeschlossen werden. Der bisher von Google Inc. zur Verfügung gestellte Vertrag entspricht noch nicht den Vorgaben von Art. 28 DSGVO. Daher stellt Google LLC (vormalige Bezeichnung Google Inc.) nun unter https://privacy.google.com/businesses/processorterms/ sog. „Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen“, die alle Regelungsinhalte aus Art. 28 DSGVO enthalten, zur Verfügung, denen die Webseitenbetreiber, die Google Analytics einsetzen, in ihren Kontoeinstellungen zustimmen müssen.

Der Webseitenbetreiber muss des Weiteren zustimmen, dass Daten der Webseitennutzer auch außerhalb der EU/EWR übermittelt werden. Diese Datenübermittlungen in Drittstaaten sollen gemäß den Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen jedoch abgesichert sein durch die seit dem 26.09.2016 bestehende Privacy Shield-Zertifizierung der Google LLC sowie ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften (https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt000000001L5AAI&status=Active).

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, mit dem der bisher von Google zur Verfügung gestellte Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgestimmt wurde, zu den neuen Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen äußern wird.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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