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„Haben Sie einen Nebenjob?“

Diese Frage sehen wir immer wieder in den Personalfragebögen bei unseren Mandanten und wir prüfen, ob diese Frage aus datenschutzrechtlichen Gründen überhaupt zulässig ist.

 

Schließlich geht es den Arbeitgeber nichts an, was die Mitarbeiter in ihrer Freizeit machen, oder vielleicht doch?

 

Aus (datenschutz)rechtlicher Sicht sieht das ganze so aus: Nach Art. 12 GG herrscht die Berufsfreiheit, d.h. prinzipiell darf jeder einen Nebenjob annehmen. Allerdings sind dem auch Grenzen gesetzt: Maximal 48 Stunden pro Woche sind gem. § 3 ArbZG erlaubt, vorübergehend darf dies sogar auf bis zu 60 Stunden (= 10 Stunden pro Werktag) erhöht werden. Dabei werden die Arbeitszeiten von Haupt- und Nebenjob zusammengezählt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Ruhe und Pausenzeiten auch eingehalten werden. Es müssen mindestens 11 Stunden gesetzliche Ruhezeit eingehalten werden, bevor die Arbeit erneut beginnt (§ 5 ArbZG). Abgestellt wird hierbei auf das tatsächliche Ende der Arbeitszeit, also sowohl des Haupt- als auch des Nebenjobs. Wer um 9 Uhr morgens mit seinem Hauptjob beginnt, muss also spätestens um 22 Uhr seine Arbeit im Nebenjob beendet haben.

 

Doch wer ist für die Einhaltung dieser Regelungen verantwortlich? Es sind die Arbeitgeber, die sich aufgrund ihrer Fürsorgepflicht um die Arbeits- und Ruhezeiten ihrer Mitarbeiter kümmern müssen.

 

Der Arbeitgeber, der hiergegen verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann (§ 22 Abs.1, 2 ArbZG).

 

Jeder Arbeitgeber ist also gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er seinen Mitarbeiter die gesetzlichen Ruhezeiten gewährt. Insofern ist es gesetzlich geboten, eine eventuelle Nebentätigkeit abzufragen und ggfs. sogar zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass hierdurch gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird. Andernfalls würde dem Arbeitgeber fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Daten dient damit Art. 6 Abs. 1 lit b), c) DSGVO. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen liegt somit nicht vor.

 

Falls Sie Fragen dazu haben, welche Informationen Sie im Rahmen Ihrer Personalfragebögen stellen dürfen sprechen Sie uns gerne an.

 

C. Lürmann

 

Rechtsanwältin

 

Consultant für Datenschutz

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