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Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Datenpannen

Gemäß Art. 33 und 34 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ein Unternehmen verpflichtet, eingetretene Datenschutzverletzungen (z.B. Liegenlassen des Notebooks im Zug, E-Mail-Versand an falschen Empfänger, Hacker-Angriffe) der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden und ggf. die Personen, deren personenbezogene Daten hiervon betroffen sind, zu benachrichtigen. Ein Verstoß gegen diese Melde- und Benachrichtigungspflichten ist bußgeldbewehrt.

Die Regelungen in Art. 33 und 34 DSGVO sind dabei strenger als die bisherige Regelung in § 42a BDSG, die lediglich eine Meldepflicht vorsah, wenn durch die Datenpanne besonders sensible Daten (z.B. Gesundheitsdaten oder Bankdaten) Dritten zur Kenntnis gelangt sind und den betroffenen Personen dadurch schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen.

Mit der Datenschutzgrundverordnung muss der Verantwortliche nämlich nun jede Datenschutzverletzung der Aufsichtsbehörde melden, unabhängig davon ob die Datenschutzverletzung fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde oder ob dabei Unbefugten tatsächlich personenbezogene Daten offengelegt wurden oder ein Zugang zu personenbezogenen Daten nur eventuell ermöglicht wurde.

Die Meldung muss dabei unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden erfolgen. Eine Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass die betroffenen Personen durch die Datenschutzverletzung gegenwärtig und zukünftig keinen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden (z.B. Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, Diskriminierung, Rufschädigung) erleiden werden.

Es empfiehlt sich daher, einen entsprechenden Ablaufplan im Unternehmen zu implementieren, um auf solche Datenschutzverletzungen unverzüglich reagieren und die Fristen zur Meldung bzw. Benachrichtigung einhalten zu können.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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