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Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde zum Datenschutzvorfall bei der BVG

Am 22.08.2017 hatten wir über die bekannt gewordene Datenschutzverletzung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) berichtet.

Mittlerweile hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in einer Prüfaktion bei der BVG herausgefunden, dass dem leitenden Angestellten Zugangsrechte für ein Laufwerk eingerichtet wurden, das nicht nur vom Personalrat, sondern ebenso von der Schwerbehindertenvertretung sowie der Frauenbeauftragten genutzt wird, und auf welchem sich auch Dateien befanden, die besondere Kategorien personenbezogener Daten enthielten. Der Führungskraft waren damit Zugriffe auf die dort liegenden Unterlagen möglich, wobei mindestens ein Dokument auch „geöffnet, angesehen und ausgedruckt“ worden sein soll (die Pressemitteilung ist abrufbar unter https://datenschutz-berlin.de/content/nachrichten/pressemitteilungen).

Die Aufsichtsbehörde stellte des Weiteren fest, dass nicht nur ein unbeabsichtigter Fehler der IT-Abteilung bei der Einrichtung der Berechtigungen, sondern „erhebliche Mängel in der Datenschutzorganisation“ zu der Datenschutzverletzung geführt hätten. Neben mangelnder Maßnahmen zur Trennungskontrolle, gebe es keinen ausreichend definierten Prozess, nach welchem Berechtigungen dokumentiert vergeben werden. Auch die zum Zwecke der Datenschutzkontrolle notwendigen Protokollierungen, um Zugänge zum Laufwerk sowie Zugriffe auf die dort enthaltenen Dateien aufzuzeichnen, wurden nicht vorgenommen. Zudem sei die BVG auch ihren Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Bekanntwerden der Datenschutzverletzung nicht unverzüglich nachgekommen.

Richtigerweise betont die Aufsichtsbehörde in ihrer Pressemitteilung, dass die BVG kein Einzelfall sei, sondern viele Unternehmen immer noch zu wenig für den Schutz personenbezogener Daten, für die sie verantwortlich sind, täten. Diese sollten sich bewusst sein, dass ab dem 25.05.2018 hierfür Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000.000 Euro oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden können.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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