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Schadensersatz DSGVO und Kostenregelung ArbGG

Das Landesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 14.09.2020 (2 Sa 358/20) entschieden, dass die Kostenregelung aus § 12a ArbGG auch für Schadensersatzansprüche sowie Beseitigungsansprüche aus der DSGVO gilt.

 

§12a ArbGG regelt die Kostentragungspflicht im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht und sieht vor, dass kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.

 

Mit der Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO und Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Köln wurde der Klägerin Schadensersatz i.H.v. 300,00 € zugesprochen. Sie ging damit gegen ihre vorherige Arbeitgeberin vor, welche unbeabsichtigt, aber auch unbefugt, eine PDF mit personenbezogenen Daten der Klägerin auf ihrer Webseite auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht hielt. Hinsichtlich des geltend gemachten Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruchs verlor sie und legte Berufung ein.

 

Neben der Feststellung, dass die Intensität der Rechtsverletzung marginal war, bestätigte das Landgericht im Berufungsverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts und lehnte ebenfalls die volle Höhe des verlangten Schadensersatzes ab.

 

Aus Sicht der Klägerin müsse § 12a ArbGG im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 DSGVO wegen der Unabdingbarkeit der DSGVO als europäische Verordnung unangewendet bleiben. Diese verlangte neben dem primären Schadensersatz aufgrund der Rechtsverletzung der Beklagten, auch die Kosten für die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten erstattet.

 

Dieser Ansicht ist das Landgericht nicht gefolgt und wies die Berufung mit folgender Begründung ab.

 

Das Gericht legt dar, dass die Schadensersatzansprüche der DSGVO ausschließlich den primären Schadensersatz begründen. Also Ersatz des Schadens, welcher durch den Verstoß gegen die DSGVO entstanden ist. Weitere Kosten die entstehen, wie Anwalts- und Prozesskosten, werden durch Art. 82 DSGVO nicht erfasst, sondern werden durch nationales Recht geregelt (Vgl. Kommentierung von Däubler 2. Aufl. EU DSGVO, Art. 82 Rn. 14 sowie Plath Becker, 2. Aufl., BDSG/DSGVO Art. 82 Nr. 8).

 

Hinzu kommt, nach Auffassung des Gerichts, dass der Schadensersatzanspruch dadurch nicht eingeschränkt wird oder es zu einer Benachteiligung der Arbeitsnehmer kommt. § 12a ArbGG schützt ja gerade den Arbeitnehmer. Verlangt der Arbeitnehmer nämlich zu viel Schadensersatz im ersten Rechtszug und verliert zumindest teilweise, kommt ihm die Norm aus dem ArbGG hinsichtlich der zu erstatteten den Kosten zu Gute.

 

Bezüglich der Anwendbarkeit von § 12a ArbGG im Zusammenhang mit dem Beseitigungsanspruch aus Art. 17 DSGVO führt das Landgericht aus, dass die Prozessnorm den Beseitigungsanspruch nicht ausgestaltet. Er regelt lediglich die Kosten des Beseitigungsanspruch, wozu es in der DSGVO keine Regelungen gibt, sodass es bei den allgemeinen deutschen Regeln zur Kostenverteilung verbleibt.

 

Fazit:

 

Mithin stellt das Landgericht fest, dass nationale prozessrechtliche Regelungen sehr wohl bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage der DSGVO anwendbar sind. Das materielle deutsche Prozessrecht behalte seine Geltung“. Dieses Urteil und weitere Urteile (siehe auch Landgericht Köln, 28 O 71/20) zeigen, dass eine uferlose Haftung auf Grundlage der DSGVO vermieden werden soll.

 

Handlungsbedarf für das Datenschutzmanagement löst das Urteil nicht aus. Im konkreten Fall sollte es aber in die Abwägung mit einfließen, da es Folgen für die Beurteilung der Risiken im Zusammenhang mit Datenschutz und gerichtlichen Prozessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kann.

 

Jan Brinkmann

 

Consultant für Datenschutz

 

Volljurist

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