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Soziale Netzwerke: Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. DSGVO

Mit Art. 3 Abs. 2 DSGVO tritt das Marktortprinzip in Kraft. Damit gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwingend auch für jedes außereuropäische Unternehmen, wenn es Waren und Dienstleistungen betroffenen Personen innerhalb der EU anbietet. Die Zahlung eines Entgelts spielt dabei keine Rolle. Daher fallen auch Anbieter Sozialer Netzwerke (= Plattformbetreiber) hierunter (vgl. unter https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_7_marktortprinzip.pdf).

Bisher ist unklar, inwieweit neben den Plattformbetreibern auch Unternehmen und Behörden (= Inhalteanbieter), die sich auf diesen Plattformen präsentieren und hierüber Inhalte anbieten, als Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO hinsichtlich der damit einhergehenden Datenverarbeitung anzusehen sind.

Die deutschen Aufsichtsbehörden haben bisher zumindest für öffentliche Stellen eine „datenschutzrechtliche Mitverantwortung“ angenommen (vgl. unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/11/2017.11.02._Richtlinie-zur-Nutzung-sozialer-Netzwerke-durch-%C3%B6ff.-Stellen.pdf#). Denn auch die Inhalteanbieter leisten „einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung des Geschäftsmodels“ der Plattformbetreiber (vgl. unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/983-.html).

Das Bundesverwaltungsgericht legte am 25.02.2016 dem EuGH in einem Verfahren, bei dem die Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein beteiligt ist, u.a. die Frage zur diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Verantwortung vor (vgl. unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1013-.html).

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen zu dieser Rechtssache am 24.10.2017 festgestellt (vgl. unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1171-EuGH-Generalanwalt-Keine-Verantwortungsluecken-im-Datenschutz-bei-dem-Betrieb-von-Facebook-Fanpages.html), dass auch ein Inhalteanbieter, der solche Plattformen Sozialer Netzwerke nutzt, sich dabei nicht einfach „seinen Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten (…) entziehen“ darf. Dies solle auch dann gelten, wenn der Inhalteanbieter selbst „keinen Zugang zu den Daten hat“ und auch die „Geschäftsbedingungen im Vorhinein vom [Plattformbetreiber] vorbereitet werden und nicht verhandelbar sind“.

Folgt der EuGH dieser Einschätzung, dann werden sich die Inhalteanbieter die Datenverarbeitungen durch die Plattformbetreiber, die in den wenigsten Fällen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen (so hatte bspw. die französische Aufsichtsbehörde im Mai 2017 ein Bußgeld gegen Facebook verhängt, https://www.cnil.fr/en/facebook-sanctioned-several-breaches-french-data-protection-act), zurechnen lassen müssen.

Angesichts der Bußgelder, die sich durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) drastisch erhöhen, würden Unternehmen mit der Nutzung solcher Plattformen ein hohes Risiko eingehen, wenn sie mit dem Plattformbetreiber als „gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche“ auftreten. Daher bliebe wohl am Ende nur die Möglichkeit, sich gegen die Nutzung solcher Plattformen zu entscheiden, sofern die Plattformbetreiber ihre Datenverarbeitungen nicht an gesetzliche Vorgaben anpassen.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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