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Urteil zur datenschutzrechtlichen Verfügung einer Aufsichtsbehörde auf Grundlage der DSGVO vor der Umsetzungsfrist

Am 6. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in seinem Urteil eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) aufgehoben (VG Karlsruhe Urteil vom 6.7.2017, 10 K 7698/16).

Der Anfechtungsklage war die Verfügung des LfDI in Form eines Verwaltungsakts gegen eine Auskunftei vorangegangen, ihr Löschkonzept entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Die Auskunftei sollte personenbezogene Daten, die sie nach dem 24.5.2018 unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen für Bonitätsauskünfte speichert, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, löschen, es sei denn, dass die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig gewesen sei.

Die Auskunftei hatte daraufhin erklärt, sie werde ihr Löschkonzept bis zum 25.05.2018 entsprechend der DSGVO überarbeiten. Dabei wolle sie jedoch die noch ausstehende Absprache hierzu zwischen dem Düsseldorfer Kreis und dem Verband für Wirtschaftsauskunfteien abwarten.

Daraufhin erließ der LfDI einen entsprechenden Verwaltungsakt auf Grundlage von § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG i.V.m. Erwägungsgrund 39 und Art. 58 Abs. 2 lit. e) DSGVO, der die Auskunftei dazu verpflichten sollte, ihr Löschkonzept auf oben erläuterte Weise bereits jetzt anzupassen. Zwar läge momentan noch kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, ein solcher sei jedoch ab dem 25.05.2018 „schon deutlich vorgezeichnet“, da die Auskunftei nicht verbindlich zugesichert hätte, ihre Löschpraxis entsprechend zu ändern.

Das VG Karlsruhe stellte fest, dass es für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes bereits an einer Ermächtigungsgrundlage mangele. Weder bestünden derzeit Datenschutz-Verstöße noch wären entsprechende „Missstände (…) nach dem 24.05.2018 zu erwarten.“ Die von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Regellöschfrist ergebe sich weder aus der DSGVO noch aus dem BDSG-Neu und entsprechend sei die „Prüf- und Löschpraxis“ der Auskunftei „noch völlig ungewiss“. Des Weiteren sei auch fraglich, ob aus dem Erwägungsgrund 39 „eine Rechtsgrundlage hergeleitet werden kann“. Auf jeden Fall durfte sich die Aufsichtsbehörde schon nicht auf Art. 58 Abs. 2 lit. e) DSGVO stützen, „da diese Vorschrift erst ab dem 25.05.2018 Gültigkeit beanspruchen wird (…).“

Darüber hinaus erfülle die Aufsichtsbehörde mit ihrer datenschutzrechtlichen Verfügung auch nicht die „Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.“

Dieses Urteil lässt somit den Schluss zu, dass die Aufsichtsbehörden die Verantwortlichen nicht dazu verpflichten können, die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung bereits im Vorhinein zu erfüllen. Dem Verantwortlichen wird damit eingeräumt, tatsächlich die gesamte Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nutzen zu können, um die Prozesse des Unternehmens inhaltlich und formal an die Datenschutzgrundverordnung anzupassen. Weiterhin kann aus dem Urteil auch geschlossen werden, dass die bisher etablierten Regellöschfristen anhand der DSGVO tatsächlich neu bewertet werden müssen.

Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz

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