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Vorsicht beim Faxen!

In einem Beschluss (Beschluss v. 22.07.2020 – Az.: 6 A 211/17) hat das OVG Lüneburg auf die Risiken bei der Verwendung von Faxgeräten zum Versand sensibler personenbezogener Daten hingewiesen. Im Rahmen eines Prozesses hatte eine Behörde ihrem Prozessbevollmächtigte wiederholt unverschlüsselt per Fax sensible Daten über den Kläger zukommen lassen, obwohl der Kläger der unverschlüsselten Übermittlung von personenbezogenen Daten bereits zu Beginn des Verfahrens widersprochen und auf seine besondere Schutzbedürftigkeit hingewiesen hatte.

 

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Niedersächsischen Landesdatenschutzgesetzes durch die Behörde. Faxen sei ein unsicheres Kommunikationsmedium, weil die Informationen grundsätzlich unverschlüsselt versandt werden, abhörbar seien und ein Fehlversand aufgrund falscher Eingabe der Rufnummer immer wieder vorkommen. Außerdem hätten bei modernen Faxgeräten oftmals Wartungsfirmen Zugriff auf die Geräte und könnten daher Kenntnis vom Inhalt versandter Dokumente erhalten. Daher sei irrelevant, dass die Mitarbeiter der Kanzlei als Empfänger der Nachricht ebenso wie die Rechtsanwälte selbst einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen.

 

Wir nehmen das Urteil zum Anlass, Sie darauf hinzuweisen, auch beim Faxen die notwendigen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten:

 

  • Verzichten Sie möglichst auf das Faxen von sensiblen personenbezogenen Daten.
  • Verwenden Sie nach Möglichkeit Verschlüsselungslösungen im Faxgerät.
  • Erstellen Sie Adresslisten im Faxgerät selbst um eine Falscheingabe von Faxnummern zu verhindern
  • Sorgen Sie für einen zugangsbeschränkten Standort von Faxgeräten.
  • Prüfen Sie regelmäßig und sorgfältig die technischen Parameter Ihrer Geräte, Verteilerlisten und Protokolle der Faxsoftware.

 

Wie immer stehen wir bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

 

C. Lürmann

 

Rechtsanwältin

 

Consultant für Datenschutz

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