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Auskunftsrecht im Arbeitsverhältnis

Einleitung

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2016 gab es einige bemerkenswerte Versuche, den Datenschutz für unvorhergesehene Zwecke zu instrumentalisieren. Wenn auch bereichsübergreifendes Denken grundsätzlich begrüßenswert ist und Synergieeffekte fördert, so besteht glücklicherweise weitgehend Einigkeit darüber, dass die sogenannte „Datenschutz-Keule“ nicht dazu gedacht ist, Sonderkündigungsrechte in bestehende Vertragsbeziehungen einzuführen oder einander durch missbräuchliche Nutzung von Betroffenenrechten das Leben schwer zu machen.

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Findige Arbeitsrechtler mit Vorliebe für Prozesstaktik haben sich dieser Vorgehensweise ebenfalls bedient und zunehmend die Betroffenenrechte Ihrer Mandanten in arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen eingeführt.

Ohne Frage sind Beschäftigte durch die allgemeinen Vorgaben und Betroffenenrechte der DSGVO geschützt und genießen darüber hinaus auch durch den § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Sonderstellung.

Wenn sich Beschäftigte aber erst im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einer vermeintlich unzureichenden Datenschutzorganisation des Verantwortlichen oder der eigenen Grundrechtsbeeinträchtigung bewusst werden, ist das zumindest ein angemessen zu würdigender Umstand.

Urteil des BAG vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20

Im vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Kündigung, die bereits nach einmonatiger Probezeit und mit Zustimmung des Betriebsrates ausgesprochen wurde. Der Kläger verlangte Auskunft über die vom Unternehmen zu seiner Person gespeicherten Daten und begehrte zudem eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs von ihm sowie aller E-Mails anderer Personen, in denen er erwähnt wird.

Die Revisionsinstanz hatte sich nur noch mit der Frage zu beschäftigten, ob dem Kläger diese Mailkopien zustehen, da die übrigen Klageforderungen bereits vom Arbeitsgericht Hameln und dem LAG Niedersachen abgewiesen wurden.

Hinsichtlich der Mailkopien, bei denen es sich direkt um personenbezogene Daten handelte, haben die Richter den Anspruch des Klägers bestätigt, der sich aus Art. 15 DSGVO herleitet.

Bezüglich der eigenen elektronischen Korrespondenz mit der Firma wurde der Anspruch jedoch abgelehnt, da dieser Schriftwechsel dem Kläger bereits bekannt war. Das deckt sich insoweit auch mit dem Grundgedanken der Art. 13 Abs. 4 und Art 14 Abs. 5 DSGVO, die den Verantwortlichen von seinen Informationspflichten befreien, sofern die betroffene Person bereits über die zutreffenden Informationen verfügt. Will ein Verantwortlicher die Auskunft verweigern, muss er zudem die Ausnahmetatbestände und Dokumentationspflichten des § 34 BDSG berücksichtigen.

Wenn der Kläger darüber hinaus seinen Anspruch auf E-Mails erstrecken möchte, in denen er lediglich in irgendeiner Weise genannt wird, so müsse er diese zumindest insoweit konkretisieren, als dass in einem Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft sei, auf welche E-Mails sich das Auskunftsverlangen bezieht.

Fazit

In der Sache blieben die Vorgaben der DSGVO und ihre inhaltlichen Grenzen unberührt. Letztlich stützte das Gericht die Entscheidung auf die Unbestimmtheit des Klageantrags und die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit nach den Regeln der ZPO.

Dies kann man sowohl als Entwarnung als auch als Herausforderung betrachten. Mit Sicherheit werden in kommenden Verfahren die Klageanträge sorgfältiger und konkreter formuliert, bis dann eines Tages doch der Umfang des Auskunftsanspruches selbst geklärt werden muss.

Stefan Effmert

Volljurist

Berater für Datenschutz

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