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Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise

Die gesamte Arbeitswelt – und damit auch die Betriebsräte – werden durch das Coronavirus und dessen Auswirkungen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die Betriebsratsarbeit muss aber trotzdem weiter gehen, da die gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auch weiterhin gelten.

 

Betriebsratssitzungen

 

Aufgrund der Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte, die die weitere Ausbreitung des Coronavirus verhindern sollen, kommt vermehrt die Frage auf, ob Betriebsratssitzungen in dieser Zeit als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden dürfen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält dazu keine explizite Regelung. Es schreibt aber vor, dass die Sitzungen nicht öffentlich sein müssen und Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden müssen. Außerdem sind die Betriebsratssitzungen vertraulich. All dies spricht gegen die Durchführbarkeit einer virtuellen Betriebsratssitzung.

 

Der Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil hat am 23.03.2020 zwar eine Erklärung abgegeben, in der er virtuelle Betriebsratssitzungen befürwortet, damit die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erhalten bleibt und erklärt, dass er diese in einer solchen Ausnahmesituation für zulässig halte. Dies ist jedoch keine gesetzliche Grundlage, um Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. Deshalb ist auch fragwürdig, ob die Gerichte dieser Auslegung folgen würden.

 

Wenn Sie das Risiko dennoch eingehen und Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz durchführen wollen, sollten Sie folgendes beachten:

 

  • Die für die Betriebsratssitzungen geltenden Formalien (z.B. Ladung aller Mitglieder, Übersendung der Tagesordnung, Registrierung der Anwesenheit) müssen auch hier beachtet werden. Anstatt der handschriftlich unterzeichneten Anwesenheitsliste, sollte dem Betriebsratsvorsitzenden in dem Fall die Teilnahme an der Betriebsratssitzung in Textform bestätigt werden (z.B. per E-Mail).
  • Alle Betriebsratsmitglieder müssen auf elektronischem Weg teilnehmen können.

 

In der nächsten regulären Betriebsratssitzung sollten Sie die Abstimmungen aus formalen Gründen wiederholen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

 

Beschlüsse des Betriebsrats

 

Auch während der Corona-Krise müssen weiterhin Beschlüsse des Betriebsrats getroffen werden, z.B. zu Home-Office, Kurzarbeit, Überstunden, Schichtarbeit oder zum Schutz der Mitarbeiter.

 

Damit ein Beschluss des Betriebsrats wirksam ist, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

 

  • Ordnungsgemäße Ladung des Betriebsrats mit Tagesordnung
  • Beschlussfähigkeit des Betriebsrats: Bei Krankheit oder Quarantäne von Betriebsratsmitgliedern, werden Ersatzmitglieder geladen. Sollte es zu so vielen Ausfällen kommen, dass die gesetzlich festgelegte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nicht mehr erreicht wird, ist der Betriebsrat noch beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG.
  • Der Beschluss muss in einer Betriebsratssitzung gefasst werden. Das BetrVG sieht nicht die Möglichkeit eines schriftlichen Beschlussverfahrens vor.
  • Der Beschluss muss durch nicht öffentliche Abstimmung getroffen werden.

 

Dies gilt auch weiterhin während der Corona-Krise, d.h. auch bei Erkrankung der Betriebsratsmitglieder, Ausgangssperre, Quarantäne und Home-Office.

 

Betriebsversammlungen

 

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat vierteljährlich eine Betriebsversammlung einzuberufen. Sollte bald eine solche Betriebsversammlung anstehen, eine Durchführung aber aufgrund der Corona-Krise nicht möglich sein, liegt kein Pflichtverstoß des Betriebsrats vor. Der Betriebsrat sollte die Mitarbeiter dann aber auf anderem Weg über Aktuelles informieren.

 

Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

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