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Facebook und die Ausnutzung seiner Marktstellung

Der BGH bestätigte vorläufig die Auffassung des Bundeskartellamts, wonach Facebook missbräuchlich seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt (Beschluss vom 23.06.2020, Az. KVR 69/19).

 

Die Nutzungsbedingungen von Facebook sehen auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vor. Dabei geht es jedoch nicht nur um die Daten, die die Nutzer bei Facebook selbst teilen, sondern auch um das, was sie außerhalb von Facebook preisgeben – sei es bei WhatsApp, Instagram oder anderen Seiten außerhalb des sozialen Netzwerks. All diese Daten verwendet Facebook schließlich, um dem Nutzer ein „personalisiertes Erlebnis“ bereitzustellen, also kurz gesagt: u.a. zur Vermarktung von Werbeplätzen.

 

Das Bundeskartellamt hat Facebook nun untersagt, diese Daten ohne eine weitere Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Denn durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen verstoße Facebook gegen § 19 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), wonach die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten ist. Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend und missbrauche diese Stellung, indem es, entgegen den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer, die außerhalb von Facebook generierten Nutzerdaten mit solchen von Facebook zu verknüpfen.

 

Wir werden zu diesem Fall weiter berichten.

 

Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz

 

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