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Urteil im Fall Deutsche Wohnen

Seit Einführung der DSGVO werden Verstöße immer wieder mit hohen Bußgeldern geahndet. Auch die Deutsche Wohnen erhielt 2019 ein Bußgeld, welches nun vom Landgericht Berlin aufgehoben wurde.

 

Sachverhalt

 

Bei der Deutsche Wohnen handelt es sich um einen der größten Immobilienkonzerne in Deutschland. Im Rahmen der Vermietung werden viele personenbezogene Daten von Mietern und Interessenten verarbeitet.

 

Bereits im Jahr 2017 wurde die Deutsche Wohnen von der Aufsichtsbehörde auf Mängel hinsichtlich des Archivsystems hingewiesen. Bei einer erneuten Prüfung im Jahr 2019 konnte die Aufsichtsbehörde jedoch weiterhin gravierende Mängel feststellen.

 

Zum einen verstoße das Archivsystem der Deutsche Wohnen gegen den Grundsatz Privacy by Design gemäß Art 25 DSGVO, da das System die Löschung der personenbezogenen Daten nicht vorsieht. Dadurch befinden sich im Archivsystem Informationen, wie Gehaltsabrechnungen, Informationen aus den Arbeitsverträgen und Selbstauskünfte der Mieter. Der Vorwurf der Aufsichtsbehörde lautet weiter, dass von der Deutsche Wohnen nicht geprüft wurde, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten rechtmäßig und erforderlich ist.

 

Die Aufsichtsbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Mio EUR gegen die Deutsche Wohnen. Dagegen legte die Deutsche Wohnen Einspruch ein, sodass das Landgericht Berlin mit dem Fall befasst war.

 

Entscheidung des Landgerichts Berlin

 

Das Landgericht Berlin stellte das Verfahren ein, weil der Bußgeldbescheid unwirksam sei (LG Berlin, Beschluss der 26. Großen Strafkammer v. 18.2.2021, Az.: 526 AR). Begründet hat das Landgericht Berlin die Unwirksamkeit damit, dass im Bußgeldbescheid keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens enthalten seien. Zu den Datenschutzverletzungen an sich hat sich das Landgericht Berlin dabei nicht geäußert.

 

Diese Entscheidung wirft jedoch auch neue Rechtsfragen auf. Insbesondere muss geklärt werden, ob eine konkrete Handlung von Leitungspersonen oder gesetzlichen Vertretern nachgewiesen werden muss, um entsprechende Verstöße gegen die DSGVO ahnden zu können.

 

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in der Presseerklärung vom 03. März 2021 bereits zu bedenken gegeben, dass viele Verstöße gegen die DSGVO in diesen Fällen nicht mehr geahndet werden können, da der Nachweis einer konkreten Handlung eines Organs des Unternehmens – insbesondere bei Unternehmen mit komplexen Konzernstrukturen – nicht möglich sein wird. In diesem Zusammenhang würden jedoch Unternehmen mit weniger komplexen Strukturen (v.a. kleine und mittelständische Unternehmen) benachteiligt werden.

 

Ausblick

 

Auch wenn das Landgericht Berlin das Verfahren eingestellt hat, bedeutet das noch nicht, dass die Deutsche Wohnen nicht doch noch ein Bußgeld zahlen muss.

 

Denn die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung des Gerichts bereits Beschwerde eingelegt. Im weiteren Verfahren ist zu hoffen, dass das Gericht das Verhältnis zwischen DSGVO und dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht klärt.

 

Laura Piater

 

Justiziarin

Consultant für Datenschutz

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